Designlöschung und Rechtsdurchsetzung
Löschung und Durchsetzung gewerblicher Designs richten sich in Indien nach dem Designs Act, 2000. Ein eingetragenes Design kann auf Antrag beim Controller nach Section 19 gelöscht werden — wegen früherer Eintragung, vorheriger Veröffentlichung, fehlender Neuheit, fehlender Eintragungsfähigkeit oder Nichterfüllung von Section 2(d); gegen die Entscheidung ist nach Section 19(2) die Beschwerde zum High Court eröffnet. Nachahmung nach Section 22 wird zivilrechtlich vor einem Gericht mindestens auf Ebene des District Court verfolgt, mit der Wahl zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragsschuld und einer Schadensersatzklage mit Unterlassungsantrag, mit Verweisung an den High Court bei einer Einrede der Unwirksamkeit nach Section 19 und mit Grenzmaßnahmen nach den IPR (Imported Goods) Enforcement Rules, 2007. Intepat übernimmt Löschungsanträge, Verletzungsklagen, die Verteidigung des Rechtsbestands, Zollanmeldungen und Plattform-Takedowns.
Sprechen Sie mit unserem DesignteamWas Designlöschung und Rechtsdurchsetzung umfassen
Löschung nach Section 19.
Anträge beim Controller of Designs auf die gesetzlichen Gründe, die Führung des Verfahrens über Schriftsätze, Beweismittel und Anhörung sowie die Beschwerde zum High Court nach Section 19(2).
Verletzung und Nachahmung nach Section 22.
Zivilrechtliches Vorgehen einschließlich der Wahl zwischen dem Anspruch auf eine Vertragsschuld nach Section 22(2)(a) und einer Schadensersatzklage mit Unterlassungsantrag nach Section 22(2)(b), der Einrede der Unwirksamkeit nach Section 22(3) und der zwingenden Verweisung nach Section 22(4).
Durchsetzung an der Grenze und auf Plattformen.
Zollanmeldung nach den IPR (Imported Goods) Enforcement Rules, 2007 und dem Customs Act, 1962; Takedowns im E-Commerce; sowie Abmahnschreiben vor Klageerhebung.
Nicht enthalten.
Die indische Anmeldung neuer Designs läuft über Gewerbliches Design in Indien anmelden; Auslandsanmeldungen über „Gewerbliches Design im Ausland anmelden“. Eine Strafverfolgung sieht der Designs Act, 2000 nicht vor; die Durchsetzung ist ausschließlich zivilrechtlich.
Der Ablauf von Löschung und Durchsetzung
Zwei Verfahrensstränge laufen nebeneinander.
Löschungsantrag beim Controller (Section 19).
Jede interessierte Person stellt nach Section 19(1) in der vorgeschriebenen Form einen Antrag mit Begründung und Nachweisen beim Controller in der Designabteilung des Patentamts in Kolkata. Die Gründe sind abschließend: frühere Eintragung in Indien, vorherige Veröffentlichung an einem beliebigen Ort vor dem Eintragungstag, fehlende Neuheit oder Eigenart, fehlende Eintragungsfähigkeit sowie Nichterfüllung von Section 2(d). Der Inhaber reicht eine Gegenäußerung ein; es folgen Schriftsätze, Beweismittel und Anhörung. Gegen die Entscheidung ist nach Section 19(2) die Beschwerde zum High Court eröffnet; der Controller kann den Antrag auch unmittelbar an den High Court verweisen.
Zivilklage wegen Nachahmung nach Section 22.
Der Inhaber erhebt Klage vor einem Gericht mindestens auf Ebene des District Court wegen Nachahmungen, die innerhalb der Schutzdauer begangen wurden. Erhebt der Beklagte nach Section 22(3) einen Grund nach Section 19 als Einrede, wird das Verfahren nach Section 22(4) an den für das Ausgangsgericht zuständigen High Court verwiesen, der über Verletzung und Rechtsbestand gemeinsam entscheidet.
Maßnahmen an der Grenze und auf Plattformen.
Die Zollanmeldung erfolgt über das indische IPR-Recordation-Portal bei ICEGate mit Freistellungserklärung und Nachweisen. Die Anhaltung verdächtiger Einfuhren richtet sich nach den IPR (Imported Goods) Enforcement Rules, 2007. Online-Takedowns verfolgen wir über die Beschwerdeverfahren der Plattformen.
Wie Intepat Löschung und Durchsetzung betreut
Das Mandat beginnt mit einer Prüfung von Eintragung und Beweislage: Registerstand, Schutzdauer und etwaige Verlängerung nach Section 11(2), Rechtekette, Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach Section 15(1)(b) sowie frühere Löschungsverfahren. Für den Antragsteller ordnen wir Nachweise zum Stand der Technik und zu vorherigen Veröffentlichungen den einzelnen Gründen nach Section 19 zu. Für einen beklagten Inhaber bereiten wir Nachweise zum Rechtsbestand parallel zu den Verletzungsnachweisen vor.
Für eine Verletzungsklage stützen wir die Beweisführung auf den visuellen Vergleich zwischen eingetragenem Design und angegriffenem Erzeugnis, auf Marktnachweise zum Beklagten sowie auf Nachweise des Inhabers zu Benutzung und Kennzeichnung. Die Wahl zwischen Section 22(2)(a) und 22(2)(b) treffen wir vor Klageerhebung: Der Weg über die Vertragsschuld ist je Design gedeckelt, während die Schadensersatzklage mit Unterlassungsantrag für einen vom Gericht bestimmten Schadensersatz offensteht — samt weiterer Ansprüche wie der Gewinnherausgabe, soweit beantragt und zuerkannt.
Zu gerichtlichen Zeitplänen geben wir keine Zusagen: Das Tempo hängt von der Belastung des Gerichts, vom Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzes, von einer Verweisung nach Section 22(4) und von den Regeln der IP-Abteilung des jeweiligen Gerichts ab.
Erforderliche Unterlagen und Angaben
Urkunde über die Designeintragung
sowie die im Register hinterlegten Darstellungsblätter
Unterlagen zur Rechtekette
wenn sich der Inhaber seit der Eintragung geändert hat
Nachweise zur Kennzeichnung
nach Section 15(1)(b): Produktmuster, Verpackungen, Kataloge und datierte Fotos mit „Registered“, „Regd.“ oder „RD“ nebst Eintragungsnummer
Nachweise zum angegriffenen Erzeugnis
Muster, Angebote im E-Commerce, Werbematerial und Testkäufe
Nachweise zu Stand der Technik und vorheriger Veröffentlichung
datierte Kataloge, Fachartikel, in Indien oder im Ausland eingetragene Designs und entsprechende eidesstattliche Versicherungen
Abmahnkorrespondenz
aus einem früheren Kontakt mit dem Verletzer
Unterlagen für die Zollanmeldung und Vollmacht
Eintragungsurkunde, Bildmaterial, Freistellungserklärung und Angaben zum bevollmächtigten Vertreter
Angaben zu Gericht und Gerichtsstand
Anschriften der Beklagten, Ort der Verletzungshandlung und etwaige verbundene Verfahren
Häufige Fehlerquellen, vor denen Intepat schützt
Die Wahl zwischen Section 22(2)(a) und 22(2)(b).
Der Weg über die Vertragsschuld ist je Design gedeckelt, die Schadensersatzklage nicht. Wer nach (a) klagt, obwohl der wirtschaftliche Schaden die Obergrenze übersteigt, schneidet sich den wertvolleren Rechtsbehelf ab. Die Wahl treffen wir vor Klageerhebung.
Fehlende Kennzeichnung nach Section 15(1)(b).
Werden eingetragene Erzeugnisse vor der Auslieferung nicht mit „Registered“, „Regd.“ oder „RD“ nebst Eintragungsnummer gekennzeichnet, ist der Schadensersatz ausgeschlossen — es sei denn, der Inhaber weist angemessene Bemühungen um die Kennzeichnung nach oder der Verletzer hatte Kenntnis. Der Unterlassungsanspruch bleibt unberührt.
Überraschungen bei Gerichtsstand und Verweisung nach Section 22(4).
Eine Einrede der Unwirksamkeit nach Section 19 löst die zwingende Verweisung an den High Court aus. Eine Klage bei einem Gericht ohne IP-Abteilung verlängert das Verfahren zusätzlich. Den Gerichtsstand bestimmen wir bei Mandatsannahme anhand von Wohnsitz der Beklagten, Verletzungsort und dem aufnehmenden High Court.
Löschungsgründe ohne konkrete Darlegung.
Anträge, die die gesetzlichen Gründe nur wiedergeben, ohne sie zu belegen — mit datierter vorheriger Veröffentlichung, vollständig zitierten älteren Designeintragungen und zulässigen Nachweisen der öffentlichen Zugänglichkeit —, scheitern beim Controller und in der Beschwerde. Jeden Grund belegen wir bereits bei der Abfassung.
Überschneidungen mit Urheberrecht, Markenrecht und Funktionalität.
Section 15(2) des Copyright Act, 1957 lässt das Urheberrecht an einem Design erlöschen, sobald es mehr als fünfzigmal industriell vervielfältigt wurde, sofern es eintragungsfähig, aber nicht eingetragen ist. Die markenmäßige Benutzung eines eingetragenen Designs setzt es der Löschung nach Section 19(1)(e) aus. Eine allein durch die Funktion vorgegebene Form fällt nicht unter Section 2(d). Diese Risiken bewerten wir vor der Strategiefestlegung.
Für wen das gedacht ist
- Eingetragene Designinhaber, deren Produktgestaltung im indischen Markt nachgeahmt wird
- Unternehmen, die als Antragsgegner in Löschungsverfahren vor dem Controller den Rechtsbestand verteidigen
- Unternehmen, die eine Designeintragung eines Wettbewerbers angreifen wollen, die ihre Markteinführung blockiert
- Importeure und Hersteller, deren Sendungen der Zoll wegen des Verdachts einer Verletzung anhält
- Ausländische Rechteinhaber, die indische Designeintragungen über eine indische Vertretung durchsetzen
- Ausländische IP-Kanzleien, die indische Löschungs- und Durchsetzungsmandate erteilen
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Häufige Fragen zu Designlöschung und Durchsetzung
Aus welchen Gründen kann ein eingetragenes Design in Indien gelöscht werden?
Section 19(1) des Designs Act, 2000 nennt fünf abschließende Gründe: (a) frühere Eintragung in Indien; (b) vorherige Veröffentlichung an einem beliebigen Ort vor dem Eintragungstag; (c) das Design ist weder neu noch eigenartig; (d) es ist nach dem Gesetz nicht eintragungsfähig; und (e) es ist kein Design im Sinne von Section 2(d). Jede interessierte Person kann den Antrag jederzeit nach der Eintragung beim Controller in der Designabteilung in Kolkata stellen.
Welche Rechtsbehelfe stehen bei einer Designverletzung in Indien zur Verfügung?
Section 22(2) sieht zwei einander ausschließende Rechtsbehelfe vor. Nach Section 22(2)(a) kann je Zuwiderhandlung ein Betrag als Vertragsschuld verlangt werden, der je Design gedeckelt ist. Nach Section 22(2)(b) ist eine Schadensersatzklage mit Unterlassungsantrag möglich, die nicht der Deckelung nach (a) unterliegt; einstweiliger Rechtsschutz nach der Code of Civil Procedure und weitergehende Ansprüche wie die Gewinnherausgabe sind möglich, soweit beantragt und zuerkannt. Eine strafrechtliche Sanktion sieht der Designs Act, 2000 nicht vor; die Durchsetzung ist ausschließlich zivilrechtlich.
Wo wird eine Designverletzungsklage erhoben?
Die Zivilklage wegen Nachahmung wird vor einem Gericht mindestens auf Ebene des District Court erhoben, das für den Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beklagten oder für den Ort der Verletzungshandlung zuständig ist. Erhebt der Beklagte nach Section 22(3) einen Grund nach Section 19 als Einrede, verlangt Section 22(4) die Verweisung an den für das Ausgangsgericht zuständigen High Court. Der Supreme Court hat entschieden, dass darunter auch ein High Court ohne erstinstanzliche Zivilzuständigkeit fällt.
Kann ein eingetragenes Design beim indischen Zoll für Grenzmaßnahmen angemeldet werden?
Ja. Eingetragene Designs fallen nach Section 11 des Customs Act, 1962 in den Anwendungsbereich der IPR (Imported Goods) Enforcement Rules, 2007. Die Anmeldung erfolgt über das indische IPR-Recordation-Portal bei ICEGate mit Eintragungsurkunde, Darstellungsblättern, Freistellungserklärung und Angaben zum bevollmächtigten Vertreter. Der Zoll kann daraufhin die Abfertigung von Sendungen aussetzen, bei denen der Verdacht einer Verletzung des angemeldeten Designs besteht. Seit der Änderung von 2018 sind Patente ausgenommen; Designs, Marken, Urheberrechte und geografische Herkunftsangaben bleiben erfasst.
Welche Folge hat eine fehlende Kennzeichnung eines eingetragenen Erzeugnisses?
Section 15(1)(b) verlangt, dass Erzeugnisse mit eingetragenem Design vor der Auslieferung mit dem vorgeschriebenen Zeichen und der Eintragungsnummer versehen werden; die Designs Rules, 2001 nennen „Registered“, „Regd.“ oder „RD“ und sehen enge Ausnahmen für Textildesigns und Erzeugnisse aus weichem oder sprödem Material vor. Eine fehlende Kennzeichnung schließt den Schadensersatz aus, sofern der Inhaber nicht angemessene Bemühungen um die Kennzeichnung nachweist oder der Verletzer Kenntnis hatte. Der Unterlassungsanspruch bleibt unberührt.
Ist gegen eine Entscheidung des Controllers nach Section 19 ein Rechtsmittel eröffnet?
Ja. Section 19(2) eröffnet gegen jede Entscheidung des Controllers die Beschwerde zum High Court. Der Controller kann den Antrag außerdem unmittelbar an den High Court verweisen, der dann darüber entscheidet.
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