Patentfristen-Tracker (Indien) - Wichtige gesetzliche Fristen

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v1.4 · Rechtsstand 17. Juli 2026

Indisches Patenterteilungsverfahren: Fristenübersicht

Die wichtigsten gesetzlichen Fristen für Anmelder, Verfahrensbeteiligte und das Patentamt nach dem Patents Act 1970 und den Patents Rules 2003 in der bis zu den Patents (Amendment) Rules 2024 (G.S.R. 211(E), in Kraft seit 15. März 2024) geänderten Fassung, abgeglichen mit dem Gesetzblatt und den amtlichen Hinweisen des IPO, geordnet nach dem Verfahrensablauf. Umfang: Fristen im Erteilungsverfahren und nach der Erteilung; Zwangslizenzen, Bußgeldverfahren (Kapitel XIV-A) und Fristen zur Zulassung als Patentanwalt sind nicht erfasst.

Hinweise zur Nutzung dieser Übersicht

  1. Suchen Sie nach einem beliebigen Wort aus einer Zeile: einer Handlung („Verlängerung“), einem Formular („Form 27“) oder einer Vorschrift („24B“). Filtern Sie nach Verfahrensabschnitt oder blenden Sie ausschließlich unverlängerbare Fristen ein.
  2. GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRIST kennzeichnet eine unmittelbar im Act bestimmte Frist ohne erkennbaren Verlängerungsweg; Rule 138 greift bei Fristen des Act nicht. Ihre Versäumung führt zur Zurücknahmefiktion oder zum Rechtsverlust.
  3. ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHREN kennzeichnet eine Frist der Rules mit schwerwiegenden Folgen, bei der Rule 138 dem Wortlaut nach offensteht, deren Anwendbarkeit in der Praxis aber ungeklärt ist; führen Sie diese Fristen als Ausschlussfristen und verlassen Sie sich ohne aktuelle Rechtsprechung nicht auf Rule 138 (Anmerkung 1).
  4. AMT kennzeichnet eine Bearbeitungsfrist des Patentamts (eine Handlung des Amtes, nicht Ihre); die Folgen einer Nichteinhaltung sind in den Rules nicht geregelt. Sie sind zur Vollständigkeit der Verfahrensüberwachung aufgeführt.
  5. ANMERKUNG kennzeichnet einen Vorbehalt, der im Anmerkungsteil erläutert wird; lesen Sie die Anmerkung, bevor Sie zu dieser Frist beraten.
  6. Die Spalte Frist enthält ausschließlich die Fristangabe oder das Datum; Einschränkungen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen stehen in der Spalte Anmerkungen.
  7. Die Spalte Verlängerung nennt den jeweiligen gesetzlichen Weg. „Keine besondere Verlängerung in der maßgeblichen Vorschrift“ heißt genau das: für sich genommen bedeutet es nicht, dass Rule 138 ausgeschlossen wäre; siehe die Legende zu den Verlängerungen in den Anmerkungen. Wo Form 4 genannt ist, richtet sich die Monatsgebühr nach der Anmelderkategorie; siehe die Gebührenübersicht unten.
  8. Für Verfahren der nationalen PCT-Phase gilt: maßgebliches Anmeldedatum ist das internationale Anmeldedatum (Section 7(1B)); mehrere Fristen der Anmeldephase laufen ausdrücklich ab dem tatsächlichen indischen Anmeldetag, soweit die Vorschrift dies anordnet (Rules 10, 12(1A) sowie die Explanation zu Rule 13(6)).

A. Anmeldephase

A. Anmeldephase: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
1Einreichung der vollständigen Beschreibung nach der vorläufigen GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRISTTag der Einreichung der vorläufigen Beschreibung12 MonateFrist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte Fristen. Bei Nichteinreichung gilt die Anmeldung als zurückgenommenSection 9(1)
2Umwandlung der vollständigen in eine vorläufige Beschreibung (Antrag) Anmeldetag12 MonateNicht anwendbarSection 9(3)
3Einreichung einer Verbandsanmeldung in Indien GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRISTTag der Erstanmeldung im Verbandsland (bei mehreren die früheste)12 MonateFrist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte FristenSections 135(1), 135(2)
4Vollständige Beschreibung unter Beanspruchung der Priorität einer früheren indischen Anmeldung Tag der früheren indischen Anmeldung12 MonateNicht anwendbarDamit der Prioritätsanspruch Bestand hatSection 11(3A)
5Eintritt in die nationale PCT-Phase in Indien ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHRENANMERKUNG 1Prioritätstag (Artikel 2(xi))31 MonateAls Ausschlussfrist führen; Anwendbarkeit von Rule 138 ungeklärt (Anmerkung 1)Rule 20(4)(i)
6Nachdatierung der Anmeldung Tag der tatsächlichen Antragstellung6 Monate (Höchstdauer)Nicht anwendbarSection 17(1) proviso
7Begrenzte Neuheitsschonfrist: Ausstellung oder Benutzung auf einer von der Zentralregierung bekanntgemachten Ausstellung oder Vortrag vor einer gelehrten Gesellschaft (Form 31) Eröffnung der bekanntgemachten Ausstellung oder Vortrag/Veröffentlichung der Abhandlung12 MonateNicht anwendbarVoraussetzungen: Ausstellung, Benutzung oder Veröffentlichung mit Zustimmung des wahren und ersten Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers (Section 31 Buchstaben (a) bis (d)); Geltendmachung mittels Form 31 nebst NachweisenSection 31; Rule 29A
8Vorherige öffentliche Benutzung zu angemessenen Versuchszwecken (Ausnahme von der Neuheitsschädlichkeit) Prioritätstag des betreffenden Anspruchs1 Jahr vor dem PrioritätstagNicht anwendbarBenutzung durch den Anmelder oder mit dessen Zustimmung zu angemessenen Versuchszwecken, die eine öffentliche Benutzung vernünftigerweise erfordernSection 32
9Nachweis der Berechtigung (bei Übertragungen) Anmeldetag in Indien (bei der nationalen Phase der tatsächliche indische Anmeldetag)6 MonateRule 138 (bis zu 6 Monate, Form 4)Rule 10
10Vollmacht (Form 26) ANMERKUNG 2Tag der Einreichung der Anmeldung oder des Schriftstücks3 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 135(1); die Portalpraxis des IPO verweist für verspätete Einreichungen auf den Weg über Rule 138; prüfen Sie die aktuelle Praxis (Anmerkung 2)Bis zur Einreichung erfolgt keine weitere BearbeitungRule 135(1)
11Erste Erklärung und Verpflichtung nach Form 3 (Section 8) Anmeldetag in Indien (bei der nationalen Phase der tatsächliche indische Anmeldetag)6 MonateBis zu 3 Monate, Form 4Rules 12(1A), 12(5)
12Erfinderbenennung (Form 5), soweit Rule 13(6) gilt Tag der Einreichung der vollständigen Beschreibung (bei der nationalen PCT-Phase der tatsächliche indische Anmeldetag nach der Explanation zu Rule 13(6))Mit der vollständigen Beschreibung oder binnen 1 MonatWie angegeben (Form 4)Ein Monat mit Erlaubnis des Controllers (Form 4). Gilt für die vollständige Beschreibung nach vorläufiger Anmeldung sowie für Verbands- und nationale PCT-Phasen-Fälle; nicht erforderlich bei einer regulären Anmeldung, die von Anfang an mit vollständiger Beschreibung eingereicht wirdRule 13(6)
13Angabe der Hinterlegung biologischen Materials in der Beschreibung Tag der Einreichung der Anmeldung3 MonateRule 138Spätestens mit dem Antrag nach Form 9, wenn eine vorzeitige Veröffentlichung beantragt wirdRule 13(8)
14Prioritätsbeleg / beglaubigte englische Übersetzung (nationale PCT-Phase) Tag der Aufforderung des Patentamts3 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 21(3); Rule 21 ist von Rule 137 ausgenommen; Rule 138 gesondert und zurückhaltend prüfenAndernfalls kann der Prioritätsanspruch unberücksichtigt bleibenRule 21(3)
15Vorlage der Originalunterlagen auf Anforderung nach elektronischer Einreichung Tag der Aufforderung zur Vorlage der Originalunterlagen15 TageKeine besondere Verlängerung in Rule 6(1A)Andernfalls gelten die Unterlagen als nicht eingereichtRule 6(1A)

B. Geheimhaltungsanordnungen und Auslandsanmeldegenehmigung

B. Geheimhaltungsanordnungen und Auslandsanmeldegenehmigung: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
16Entscheidung des Controllers über den Antrag auf Auslandsanmeldegenehmigung (Form 25) AMTTag der Antragstellung (Verteidigung/Atomenergie: Tag des Eingangs der Zustimmung der Zentralregierung)21 TageBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltVerteidigung/Atomenergie: Fristbeginn mit Eingang der Zustimmung der ZentralregierungRule 71(2)
17Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung der Geheimhaltungsanordnungen AMTEingang der Anzeige beim Controller15 TageBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltSection 36(2); Rule 72(1)
18Fristverlängerung bei Aufhebung der Geheimhaltungsanordnungen Aufhebung der Anordnungen nach Section 38Bis zur Dauer der Geltung der Anordnungen nach Section 35(1)Wie angegebenSection 38; Rule 72(2)

C. Veröffentlichung und Prüfung

C. Veröffentlichung und Prüfung: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
19Veröffentlichung der Anmeldung (automatisch) Anmelde- oder Prioritätstag, je nachdem, welcher früher liegt18 MonateNicht anwendbarVeröffentlichung in der Regel binnen 1 Monat danachSection 11A; Rule 24
20Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung (Form 9) Jederzeit vor der Veröffentlichung nach 18 MonatenJederzeit vor der Veröffentlichung nach 18 MonatenNicht anwendbarVeröffentlichung in der Regel binnen 1 Monat nach dem AntragSection 11A(2); Rules 24A, 24
21Prüfungsantrag (Form 18) ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHRENANMERKUNG 1Prioritäts- oder Anmeldetag, je nachdem, welcher früher liegt31 MonateAls Ausschlussfrist führen; Anwendbarkeit von Rule 138 ungeklärt (Anmerkung 1)31 Monate für Anmeldungen ab dem 15. März 2024 (Anmerkung 6)Rule 24B(1)(i), (vi)
22Prüfungsantrag bei aufgehobener Geheimhaltungsanordnung ANMERKUNG 6Wie in der vorstehenden Zeile oder Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung31 Monate oder 6 Monate ab dem Widerruf, je nachdem, was später endetWie angegebenFür Anmeldungen vor dem 15. März 2024 gilt die Übergangsregelung (Anmerkung 6)Rule 24B(1)(iii)
23Teilanmeldung (freiwillig oder auf eine Einheitlichkeitsbeanstandung hin) Nicht datumsabhängigJederzeit vor Erteilung der StammanmeldungNicht anwendbarSection 16(1); Rule 13(2A)
24Prüfungsantrag für die Teilanmeldung ANMERKUNG 1Anmelde-/Prioritätstag der Stammanmeldung oder Einreichung der Teilanmeldung31 Monate oder 6 Monate ab Einreichung der Teilanmeldung, je nachdem, was später endetSiehe Anmerkung 1Für Anmeldungen vor dem 15. März 2024 gilt die Übergangsregelung (Anmerkung 6)Rule 24B(1)(iv)
25Weiterleitung der Anmeldung an den Prüfer AMTEinreichung des Prüfungsantrags und VeröffentlichungIn der Reihenfolge des Eingangs der PrüfungsanträgeBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltTeilanmeldung: Veröffentlichung binnen 1 Monat, Weiterleitung binnen 1 Monat nach dieser VeröffentlichungRule 24B(2)(i)
26Prüferbericht (reguläre Prüfung) AMTTag der Weiterleitung an den PrüferIn der Regel 1 Monat, höchstens 3 MonateBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltSection 12(2); Rule 24B(2)(ii)
27Bearbeitung des Prüferberichts durch den Controller (reguläres Verfahren) AMTEingang des Berichts beim ControllerIn der Regel 1 MonatBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltRule 24B(2)(iii)
28Erlass des ersten Prüfbescheids (reguläres Verfahren) AMTBearbeitung des Prüferberichts1 MonatBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltRule 24B(3)
29Erwiderung auf den FER / Herstellung der Erledigungsreife (reguläres Verfahren) ANMERKUNG 4Tag des Erlasses des ersten Prüfbescheids6 MonateWeitere 3 Monate mittels Form 4; der geänderte Wortlaut lässt eine Antragstellung innerhalb des Verlängerungszeitraums zu, auch nach Ablauf der ersten 6 Monate; prüfen Sie die aktuelle Praxis des IPO, bevor Sie sich auf eine Einreichung nach dem sechsten Monat verlassen (Anmerkung 4)Section 21(1); Rule 24B(5), (6)
30Aktualisiertes Form 3 (entsprechende Auslandsanmeldungen) Tag des Erlasses des FER (regulär oder beschleunigt)3 MonateBis zu 3 Monate, Form 4Rules 12(2), 12(5)
31Neues Form 3 auf Anordnung des Controllers nach Section 8(2) Tag der Mitteilung des Controllers2 MonateBis zu 3 Monate, Form 4Rules 12(4), 12(5)
32Verlängerung, wenn bei Ablauf der Frist nach Section 21 eine Beschwerde beim High Court anhängig ist Ablauf der Frist zur Herstellung der ErledigungsreifeBis zu dem vom High Court bestimmten DatumWie angegebenDer Verlängerungsantrag ist vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist zu stellenSection 21(2)
33Weitere Frist, solange die Beschwerdefrist nicht abgelaufen ist Ablauf der Frist nach Section 21, solange die Beschwerdefrist noch läuftWeitere vom Controller bestimmte FristWie angegebenWird sodann Beschwerde eingelegt, ist innerhalb der vom High Court gesetzten Frist zu erfüllenSection 21(3)
34Prüferbericht (beschleunigte Prüfung) AMTTag der Weiterleitung an den PrüferIn der Regel 1 Monat, höchstens 2 MonateBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltRule 24C(6)
35Bearbeitung des Prüferberichts durch den Controller (beschleunigtes Verfahren) AMTEingang des Berichts1 MonatBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltRule 24C(7)
36Erlass des ersten Prüfbescheids (beschleunigtes Verfahren) AMTBearbeitung des Prüferberichts15 TageBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltRule 24C(8)
37Erwiderung auf den FER (beschleunigte Prüfung) ANMERKUNG 4Tag des Erlasses des ersten Prüfbescheids6 MonateWeitere 3 Monate mittels Form 4 (gleiche Struktur wie Anmerkung 4)Rule 24C(10), (11)
38Entscheidung des Controllers über die Anmeldung (beschleunigtes Verfahren) AMTEingang der letzten Erwiderung oder letzter Tag zur Herstellung der Erledigungsreife, je nachdem, was früher liegt3 MonateBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltDie Grenze gilt nicht, wenn ein Einspruch vor der Erteilung eingelegt wurde (Proviso)Rule 24C(12)
39Antrag auf Anhörung zu den wesentlichen Beanstandungen Mitteilung der wesentlichen Beanstandungen1 MonatDer Controller kann nach dem zweiten Proviso zu Rule 28(2) eine kürzere Frist zulassen; dies betrifft die Zehn-Tages-Grenze als Ermessensentscheidung, nicht eine Verlängerung des einen MonatsZusätzlich gilt das Proviso zu Rule 28(2): Der Antrag muss mehr als 10 Tage vor dem letzten Tag zur Herstellung der Erledigungsreife nach Section 21(1) gestellt werdenRule 28(2), (3)
40Schriftsätze nach der Anhörung Tag der Anhörung15 TageKeine besondere Verlängerung in Rule 28(7)Rule 28(7)
41Ausräumung der Beanstandung wegen älterer Rechte bei im Übrigen erledigungsreifer Anmeldung Entscheidung des Controllers, die Erteilung auszusetzen2 MonateNach der vom Controller im Anschluss an die Anhörung bestimmten FristDanach wird eine Anhörung mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen anberaumt; die Änderung erfolgt innerhalb der vom Controller nach der Anhörung bestimmten FristRules 29(2), 30

D. Einspruch vor der Erteilung (Section 25(1))

D. Einspruch vor der Erteilung (Section 25(1)): Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
42Einreichung der Eingabe (Form 7A) Veröffentlichung nach Section 11AJederzeit: nach der Veröffentlichung, vor der ErteilungNicht anwendbarWird erst nach Eingang des Prüfungsantrags berücksichtigtSection 25(1); Rule 55(1), (2)
43Frühestmöglicher Erteilungszeitpunkt Veröffentlichung nach Section 11ANicht vor Ablauf von 6 Monaten ab der VeröffentlichungNicht anwendbarRule 55(1A)
44Entscheidungen des Controllers über die Eingabe (alle drei Varianten) AMTJe Variante1 Monat (je Variante)Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltVarianten: kein Anscheinsbeweis, keine Anhörung beantragt: ab der Mitteilung; kein Anscheinsbeweis, Anhörung beantragt: ab der Anhörung; Anscheinsbeweis festgestellt: ab Eingang der Eingabe, mit Mitteilung an den AnmelderRule 55(3)
45Erklärung und Beweismittel des Anmelders nach Mitteilung über den Anscheinsbeweis Tag der Mitteilung an den Anmelder2 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 55(4); Rule 55(4) ist von Rule 137 ausgenommenDurch die Änderung 2024 von 3 Monaten verkürztRule 55(4)
46Begründeter Beschluss, der über Anmeldung und Eingabe zusammen entscheidet AMTAbschluss des VerfahrensIn der Regel 1 MonatBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltDas Anhörungsverfahren nach Rule 62(2) bis (4) gilt über Rule 55(5A) entsprechendRule 55(5), (5A)
47Prüfungsweg für Anmeldungen mit Einspruch Auf die Eingabe hin ergangene MitteilungKeine FristRechtsfolgenregelung, keine FristEine Anmeldung, zu der eine Eingabe eingereicht und eine Mitteilung erlassen wurde, wird im beschleunigten Verfahren geprüft (Rule 24C)Rule 55(5B)

E. Erteilung

E. Erteilung: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
48Ausstellung der Patenturkunde AMTTag der ErteilungIn der Regel 7 TageBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltRule 74(1)

F. Einspruch nach der Erteilung (Section 25(2)) und Einspruchsanhörungen

F. Einspruch nach der Erteilung (Section 25(2)) und Einspruchsanhörungen: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
49Einspruchsschrift (Form 7) einer beteiligten Person GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRISTTag der Veröffentlichung der Erteilung im Journal12 MonateFrist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte FristenSection 25(2)
50Erwiderung und Beweismittel des Patentinhabers ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHRENEingang des Schriftsatzes und der Beweismittel des Einsprechenden2 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 58; die Rechtsfolge ist gesetzlich bestimmt; die Berufung auf Rule 138 ist ungeklärt, als Ausschlussfrist führenBei Versäumung gilt das Patent als widerrufenRule 58(1), (2)
51Erwiderungsbeweise des Einsprechenden (beschränkt auf die Beweismittel des Patentinhabers) Zustellung der Erwiderung und Beweismittel des Patentinhabers1 MonatWeitere Beweismittel nur mit Zulassung (Rule 60)Beschränkt auf das, was unmittelbar auf die Beweismittel des Patentinhabers erwidert; weitere Beweismittel nur mit Zulassung (Rule 60)Rule 59
52Empfehlung des Opposition Board AMTTag der Weiterleitung der Unterlagen an das Board2 MonateBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltDurch die Änderung 2024 von 3 Monaten verkürztRule 56(4)
53Ladung zur Einspruchsanhörung AMTAbschluss der Beweisaufnahme und Eingang der Empfehlung des BoardLadungsfrist von mindestens 10 TagenBearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregeltGilt über Rule 55(5A) auch für Anhörungen vor der ErteilungRule 62(1)
54Anzeige der Teilnahme an der Anhörung Anberaumung der AnhörungVor der AnhörungWie angegebenAnzeige nebst der Gebühr nach dem First Schedule; der Controller kann eine Partei, die keine Anzeige erstattet hat, von der Anhörung ausschließenRule 62(2), (3)
55Berufung auf eine bislang nicht aktenkundige Veröffentlichung in der Anhörung Absicht, sich in der Anhörung darauf zu berufenLadungsfrist von mindestens 5 TagenKeine besondere Verlängerung in Rule 62(4)Nebst Angaben zur Veröffentlichung, an die Gegenseite und den ControllerRule 62(4)

G. Aufrechterhaltung und Mitteilungspflichten

G. Aufrechterhaltung und Mitteilungspflichten: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
56Jahresgebühr (jährlich, ab dem 3. Jahr) Ablauf des 2. Jahres ab dem Patentdatum und jedes folgenden JahresVor Ablauf des betreffenden PatentjahresBis zu 6 Monate mittels Form 4 gegen GebührFällig mit Ablauf des 2. Jahres und jedes folgenden JahresSection 53(2); Rule 80(1), (1A)
57Aufgelaufene Jahresgebühren bei Erteilung später als 2 Jahre nach der Anmeldung Tag der Eintragung des Patents in das Register3 MonateVerlängerbar bis längstens 9 Monate ab der EintragungSection 142(4)
58Erklärung zur Ausübung (Form 27) ANMERKUNG 3Ablauf jedes Dreijahresblocks (die Blöcke laufen ab dem Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Erteilung)6 MonateBis zu 3 Monate nach dem Proviso zu Rule 131(2), Form 4; weitere bis zu 6 Monate nach Rule 138 gemäß den CGPDTM-FAQ zu Form 27 vom 26. August 2024, vorbehaltlich der Voraussetzungen und der Gebühr nach Rule 138 (Anmerkung 3)In der Praxis bis zum 30. September des Einreichungsjahres (Anmerkung 3)Section 146(2); Rule 131(2)
59Vom Controller angeforderte Angaben zur Ausübung Tag der Aufforderung des Controllers2 MonateWie angegebenOder innerhalb der weiteren vom Controller gewährten FristSection 146(1)

H. Wiederherstellung eines erloschenen Patents

H. Wiederherstellung eines erloschenen Patents: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
60Antrag auf Wiederherstellung (Form 15) GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRISTTag des Erlöschens des Patents18 MonateFrist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte FristenSection 60(1)
61Antrag auf Anhörung, wenn kein Anscheinsbeweis festgestellt wurde Mitteilung des Controllers1 MonatKeine besondere Verlängerung in Rule 84(2)Rule 84(2), (3)
62Einspruch gegen die Wiederherstellung (Form 14) Veröffentlichung des Wiederherstellungsantrags2 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 85(1)Rule 85(1)
63Zahlung der offenen Jahres- und Zusatzgebühren nach dem Wiederherstellungsbeschluss Tag des die Wiederherstellung bewilligenden Beschlusses1 MonatKeine besondere Verlängerung in Rule 86(1)Rule 86(1)

I. Änderung, Verzicht und Berichtigung

I. Änderung, Verzicht und Berichtigung: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
64Einspruch gegen einen Änderungsantrag nach der Erteilung (Form 14) Veröffentlichung des Änderungsantrags3 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 81(3)(b)Rule 81(3)(b)
65Einspruch gegen den Verzicht auf das Patent (Form 14) Veröffentlichung der Anzeige des Verzichtsangebots3 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 87(2)Rule 87(2)
66Einspruch gegen die Berichtigung eines Schreibfehlers (Form 14) Bekanntmachung des Antrags3 MonateKeine besondere Verlängerung in Rule 124(1)Rule 124(1)

J. Überprüfung, Beschwerde und Folgeanträge

J. Überprüfung, Beschwerde und Folgeanträge: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
67Überprüfung einer Entscheidung des Controllers (Form 24) Zustellung der Entscheidung1 MonatWeitere Frist von höchstens 1 Monat mittels Form 4Section 77(1)(f); Rule 130(1)
68Aufhebung eines Versäumnisbeschlusses (Form 24) Zustellung des Beschlusses1 MonatWeitere Frist von höchstens 1 Monat mittels Form 4Section 77(1)(g); Rule 130(2)
69Beschwerde zum High Court Tag der Entscheidung, des Beschlusses oder der Anordnung des Controllers3 MonateErmessen des High CourtSection 117A(4)
70Erteilungsantrag nach einem Beschluss gemäß Section 26(1) oder Section 52(2) (Form 12) Tag des Beschlusses des Controllers (Rule 63A) oder des Gerichts- bzw. Appellate-Board-Beschlusses (Rule 79)3 MonateKeine besondere Verlängerung in Rules 63A/79Rules 63A, 79
71Antrag auf Erfindernennung (Form 8) Verfahren nach Section 28Vor der Erteilung; Bescheinigung nach Section 28(7): jederzeitNicht anwendbarDie Grenze „vor der Erteilung“ gilt nach Section 28(4) für Anträge und Ansprüche nach Sections 28(2) und 28(3)Section 28; Rules 66 to 68

K. Allgemeine Verlängerungs- und Wiedereinsetzungsbefugnisse

K. Allgemeine Verlängerungs- und Wiedereinsetzungsbefugnisse: Indische Patentfristen
#HandlungFristbeginnFristVerlängerung / WiedereinsetzungAnmerkungenVorschrift
72Allgemeine Befugnis zur Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung ANMERKUNG 1Jede nach den Rules für eine Handlung oder ein Verfahren bestimmte FristBis zu 6 MonateGebühr: 10.000 oder 50.000 Rs pro Monat je nach Anmelderkategorie (Anmerkung 1). Nur für Fristen der Rules; Fristen des Act bleiben unberührtMittels Form 4; Antrag innerhalb des verlängerten Sechsmonatszeitraums; mehrere Anträge zulässigRule 138 (substituted 2024)
73Wiedereinsetzung wegen verspäteten Zugangs einer Mitteilung des Patentamts Eingang des verspäteten Schriftstücks oder der verspäteten MitteilungUnmittelbar nach EingangWiedereinsetzung begrenzt auf die Spanne zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen ZugangNebst einer Darlegung der Umstände und NachweisenRule 6(5)
74Wiedereinsetzung wegen höherer Gewalt (Krieg, Katastrophe, Ausfall der elektronischen Dienste) Verzögerung bei der Übermittlung/erneuten Einreichung eines Schriftstücks oder bei der Vornahme einer Handlung1 Monat ab Wegfall des HindernissesBegrenzt auf die Dauer des Notstands oder 6 Monate ab Ablauf der vorgeschriebenen Frist, je nachdem, was früher endetRule 6(6)
75Befugnis zur Behebung von Verfahrensmängeln (ausgenommene Fälle aufgeführt) ANMERKUNG 1Schriftstücke/Mängel ohne besondere RegelungNicht anwendbarDie besondere Vorschrift oder, soweit anwendbar, Rule 138 nutzenAusgenommene Fälle: Rules 12(5); 20(4)(i), 20(6); 21; 24B(1),(5),(6); 24C(10),(11); 55(4); 80(1A); 130(1),(2); 131(2)Rule 137; Rule 137(2)
Passendes ToolRechner zur nationalen PCT-PhaseDieser Tracker erläutert die Fristen rund um den Eintritt in die nationale Phase. Der Rechner ermittelt für den konkreten Fall den 31-Monats-Stichtag und die amtlichen Gebühren in Indien.PCT-Rechner öffnen

Anmerkungen und Anhänge

Legende: wie die Spalte „Verlängerung“ zu lesen ist

Es gelten drei Ebenen. Erstens eine besondere Verlängerung, die in der maßgeblichen Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist (in der Zeile angegeben). Zweitens die allgemeine Befugnis nach Rule 138: Für Fristen, die in den Rules bestimmt sind, steht Rule 138 dem Wortlaut nach offen (bis zu 6 Monate, Form 4, Antrag innerhalb des verlängerten Zeitraums), vorbehaltlich der Auslegung und der aktuellen Praxis des Patentamts; ein Anspruch besteht nicht. Drittens Fristen des Act: Rule 138 beruht auf einer Verordnungsermächtigung des Act und ändert eine unmittelbar im Act bestimmte Frist nicht (etwa Sections 9(1), 25(2), 60(1), 135).

Anmerkung 1: Rule 138 und die 31-Monats-Fristen (nationale Phase und Prüfungsantrag)

Abgeglichen mit dem Gesetzblatt (G.S.R. 211(E)): Die neu gefasste Rule 138 beginnt mit „Notwithstanding anything contained in these rules“ und enthält keine Ausnahmeliste, während die neue Ausnahmeliste in Rule 137(2) ausdrücklich Rule 20(4)(i) und 20(6) (nationale Phase) sowie Rule 24B(1), (5) und (6) (Prüfungsantrag und FER) nennt. Die Fassung verschließt damit für diese Punkte den Weg über Rule 137, lässt den Wortlaut von Rule 138 dafür aber offen. Gebühr: 10.000 Rs pro Monat (natürliche Person, Start-up, kleines Unternehmen oder Bildungseinrichtung) oder 50.000 Rs pro Monat (übrige), elektronische Einreichung, nach First Schedule Nr. 4(v).

Stand: Ob der Controller Verlängerungen nach Rule 138 gegenüber den 31-Monats-Fristen für die nationale Phase und den Prüfungsantrag tatsächlich gewährt, ist ungeklärt; weder Rechtsprechung noch eine datierte Anweisung des IPO entscheidet die Frage eindeutig. Führen Sie beide als Ausschlussfristen und prüfen Sie die aktuelle Praxis des IPO, bevor Sie einem Mandanten mitteilen, dass eine Verlängerung nach Rule 138 zur Verfügung steht.

Anmerkung 2: Verspätete Vollmacht und Unterlagen zu Form 1

Rule 135(1) sieht für die Vollmacht nach Form 26 eine Frist von 3 Monaten vor; bis zu ihrer Einreichung erfolgt keine weitere Bearbeitung. Eine besondere Verlängerung enthält die Vorschrift nicht. Berichte zum aktuellen Verhalten des E-Filing-Portals des IPO deuten darauf hin, dass die verspätete Einreichung der Vollmacht und der Unterlagen zu Form 1 über Rule 138 mit der dortigen Monatsgebühr abgewickelt wird und nicht über Anträge nach Rule 137. Dies beschreibt die Portalpraxis, nicht die Rechtslage; prüfen Sie das aktuelle Verhalten des Portals, bevor Sie Kosten nennen.

Anmerkung 3: Fristen für Form 27 und der Rahmen für verspätete Einreichungen

Nach den CGPDTM-FAQ zu Form 27 vom 26. August 2024 gilt für vor dem Geschäftsjahr 2022-23 erteilte Patente: Der erste Dreijahresblock umfasst die Geschäftsjahre 2023-24 bis 2025-26, mit dem regulären Einreichungszeitraum vom 1. April 2026 bis zum 30. September 2026. Die FAQ veranschaulichen zudem den Rahmen für verspätete Einreichungen: Verlängerung oder Wiedereinsetzung von bis zu 3 Monaten nach dem Proviso zu Rule 131(2) (Form 4) und anschließend eine weitere Frist von bis zu 6 Monaten nach Rule 138, vorbehaltlich der dortigen Voraussetzungen und Gebühr (im Rechenbeispiel der FAQ ein äußerster Termin am 30. Juni 2027 für den laufenden Block). Die FAQ sind amtliche Hinweise, kein Gesetzesrecht; maßgeblich ist der Wortlaut der Rules.

Anmerkung 4: Verlängerung der FER-Frist nach der Änderung 2024

Das Gesetzblatt hat in Rule 24B(6) die Wendung „specified under sub-rule (5)“ durch „specified herein“ ersetzt. Dieser geänderte Wortlaut stützt die Einreichung des Antrags nach Form 4 innerhalb des verfügbaren dreimonatigen Verlängerungszeitraums, auch nach Ablauf der ersten sechs Monate; dieselbe Struktur gilt nach Rule 24C(11). Diese Lesart deckt sich mit der berichteten Umsetzung im Portal, doch wird hier keine datierte Anweisung des IPO angeführt, und die Praxis der Controller kann erheblich sein. Prüfen Sie die aktuelle Praxis des IPO, bevor Sie sich auf eine Einreichung nach dem sechsten Monat verlassen.

Anmerkung 5: Änderungskette und was nicht erfasst ist

(a) Patents (Amendment) Rules 2024, G.S.R. 211(E), in Kraft seit 15. März 2024: sämtliche hier abgebildeten Änderungen der Verfahrensfristen. (b) Patents (Second Amendment) Rules 2024, G.S.R. 215(E), 16. März 2024: Einfügung der ersten Fassung von Kapitel XIV-A zur Verhängung von Bußgeldern nach Sections 120, 122 und 123. (c) Patents (Amendment) Rules 2025, G.S.R. 865(E), 25. November 2025: Neufassung von Kapitel XIV-A mit einem ausführlichen Verfahrensrahmen (Beschwerde nach Form 32; Rechtsmittel nach Form 33 binnen 60 Tagen; Bußgeldbescheid binnen 3 Monaten nach der Anhörungsmitteilung; Entscheidung über das Rechtsmittel in der Regel binnen 6 Monaten) unter Streichung der kollidierenden Formulare. Die Punkte (b) und (c) begründen ausschließlich Fristen der Rechtsdurchsetzung, keine Verfahrensfristen, und sind in der Tabelle nicht erfasst.

Anmerkung 6: Übergangsregelung zum Prüfungsantrag und das PCT-Anmeldedatum

Für Anmeldungen, die vor dem 15. März 2024 eingereicht wurden, bleibt die Frist für den Prüfungsantrag nach altem Recht (48 Monate) über Rule 24B(1)(vi) erhalten. Für die Frage, ob das alte Recht anwendbar ist, ist auf das maßgebliche Anmeldedatum abzustellen: Bei einer Anmeldung in der nationalen PCT-Phase ist dies das internationale Anmeldedatum nach Section 7(1B), nicht der Tag, an dem die Unterlagen der nationalen Phase in Indien eingereicht wurden. Genauigkeitshinweis: Buchstabe (vi) verweist seinem Wortlaut nach auf die Frist „under sub-section (1) of section 11B“; für die Varianten der Vorschrift zur Geheimhaltung und zur Teilanmeldung ist bei Anmeldungen vor 2024 der alte Wortlaut dieser Varianten heranzuziehen und die maßgebliche Frist im Einzelfall zu prüfen.

Kurzübersicht der Verlängerungsgebühren (pro Monat, elektronische Einreichung, First Schedule Nr. 4)
Verlängerungsgebühren pro Monat nach Vorschrift und Anmelderkategorie
Erfasste VorschriftNatürliche Person / Start-up / kleines Unternehmen / BildungseinrichtungÜbrige
Sections 53(2), 142(4); Rules 13(6), 80(1A), 130480 Rs2.400 Rs
Nr. 4(ii), Gesetzblatttext im Wortlaut: „under subrule (4) of rule 12 or sub rule (2) or rule 131“. Redaktionelle Anmerkung: Der Wortlaut enthält einen offenkundigen Redaktionsfehler; er wird allgemein so gelesen, dass er Rule 12(4) und Rule 131(2) erfasst2.000 Rs10.000 Rs
Rule 24B(6) (Verlängerung der FER-Erwiderungsfrist)1.000 Rs4.000 Rs
Rule 24C(11) (Verlängerung der FER-Erwiderungsfrist im beschleunigten Verfahren)2.000 Rs10.000 Rs
Rule 138 (allgemeine Verlängerung oder Wiedereinsetzung)10.000 Rs50.000 Rs

Ebenfalls nach dem Gesetzblatt: Der Einspruch vor der Erteilung (Form 7A) kostet 4.000 Rs bzw. 20.000 Rs, der Einspruch nach der Erteilung (Form 7) 8.000 Rs bzw. 40.000 Rs, jeweils nur bei elektronischer Einreichung. Form 4 ist das Vehikel für sämtliche vorstehenden Verlängerungen.

Quellen und Prüfvermerk

Herangezogene Rechtsquellen: der Patents Act 1970 (konsolidierte Fassung); die Patents Rules 2003 (konsolidiert, in der geänderten Fassung); die Patents (Amendment) Rules 2024, G.S.R. 211(E), 15. März 2024 (Klausel für Klausel gegen den Gesetzblatttext abgeglichen); die Patents (Second Amendment) Rules 2024, G.S.R. 215(E), 16. März 2024; die Patents (Amendment) Rules 2025, G.S.R. 865(E), 25. November 2025. Primäre Fundstellen: indiacode.nic.in und ipindia.gov.in.

Amtliche Hinweise (Praxismaterial, kein Gesetzesrecht): die CGPDTM-FAQ zu Form 27 vom 26. August 2024 (ipindia.gov.in), herangezogen für die Fristen zu Form 27 und den Rahmen für verspätete Einreichungen in Anmerkung 3; berichtetes Verhalten des E-Filing-Portals des IPO, herangezogen ausschließlich in den Anmerkungen 2 und 4 und dort ausdrücklich als Praxis gekennzeichnet.

Prüfstand: vollständige zeilenweise Fundstellenprüfung abgeschlossen am 17. Juli 2026, einschließlich eines Korrekturdurchgangs nach einer unabhängigen externen Prüfung. Beruht eine Aussage auf Praxismaterial oder einer ungeklärten Auslegung, trägt die Zeile eine ANMERKUNG. Entwürfe sind nicht erfasst. Korrekturhinweise richten Sie bitte an Intepat IP.