Indisches Patenterteilungsverfahren: Fristenübersicht
Die wichtigsten gesetzlichen Fristen für Anmelder, Verfahrensbeteiligte und das Patentamt nach dem Patents Act 1970 und den Patents Rules 2003 in der bis zu den Patents (Amendment) Rules 2024 (G.S.R. 211(E), in Kraft seit 15. März 2024) geänderten Fassung, abgeglichen mit dem Gesetzblatt und den amtlichen Hinweisen des IPO, geordnet nach dem Verfahrensablauf. Umfang: Fristen im Erteilungsverfahren und nach der Erteilung; Zwangslizenzen, Bußgeldverfahren (Kapitel XIV-A) und Fristen zur Zulassung als Patentanwalt sind nicht erfasst.
Hinweise zur Nutzung dieser Übersicht
- Suchen Sie nach einem beliebigen Wort aus einer Zeile: einer Handlung („Verlängerung“), einem Formular („Form 27“) oder einer Vorschrift („24B“). Filtern Sie nach Verfahrensabschnitt oder blenden Sie ausschließlich unverlängerbare Fristen ein.
- GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRIST kennzeichnet eine unmittelbar im Act bestimmte Frist ohne erkennbaren Verlängerungsweg; Rule 138 greift bei Fristen des Act nicht. Ihre Versäumung führt zur Zurücknahmefiktion oder zum Rechtsverlust.
- ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHREN kennzeichnet eine Frist der Rules mit schwerwiegenden Folgen, bei der Rule 138 dem Wortlaut nach offensteht, deren Anwendbarkeit in der Praxis aber ungeklärt ist; führen Sie diese Fristen als Ausschlussfristen und verlassen Sie sich ohne aktuelle Rechtsprechung nicht auf Rule 138 (Anmerkung 1).
- AMT kennzeichnet eine Bearbeitungsfrist des Patentamts (eine Handlung des Amtes, nicht Ihre); die Folgen einer Nichteinhaltung sind in den Rules nicht geregelt. Sie sind zur Vollständigkeit der Verfahrensüberwachung aufgeführt.
- ANMERKUNG kennzeichnet einen Vorbehalt, der im Anmerkungsteil erläutert wird; lesen Sie die Anmerkung, bevor Sie zu dieser Frist beraten.
- Die Spalte Frist enthält ausschließlich die Fristangabe oder das Datum; Einschränkungen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen stehen in der Spalte Anmerkungen.
- Die Spalte Verlängerung nennt den jeweiligen gesetzlichen Weg. „Keine besondere Verlängerung in der maßgeblichen Vorschrift“ heißt genau das: für sich genommen bedeutet es nicht, dass Rule 138 ausgeschlossen wäre; siehe die Legende zu den Verlängerungen in den Anmerkungen. Wo Form 4 genannt ist, richtet sich die Monatsgebühr nach der Anmelderkategorie; siehe die Gebührenübersicht unten.
- Für Verfahren der nationalen PCT-Phase gilt: maßgebliches Anmeldedatum ist das internationale Anmeldedatum (Section 7(1B)); mehrere Fristen der Anmeldephase laufen ausdrücklich ab dem tatsächlichen indischen Anmeldetag, soweit die Vorschrift dies anordnet (Rules 10, 12(1A) sowie die Explanation zu Rule 13(6)).
A. Anmeldephase
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Einreichung der vollständigen Beschreibung nach der vorläufigen GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRIST | Tag der Einreichung der vorläufigen Beschreibung | 12 Monate | Frist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte Fristen. Bei Nichteinreichung gilt die Anmeldung als zurückgenommen | Section 9(1) | |
| 2 | Umwandlung der vollständigen in eine vorläufige Beschreibung (Antrag) | Anmeldetag | 12 Monate | Nicht anwendbar | Section 9(3) | |
| 3 | Einreichung einer Verbandsanmeldung in Indien GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRIST | Tag der Erstanmeldung im Verbandsland (bei mehreren die früheste) | 12 Monate | Frist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte Fristen | Sections 135(1), 135(2) | |
| 4 | Vollständige Beschreibung unter Beanspruchung der Priorität einer früheren indischen Anmeldung | Tag der früheren indischen Anmeldung | 12 Monate | Nicht anwendbar | Damit der Prioritätsanspruch Bestand hat | Section 11(3A) |
| 5 | Eintritt in die nationale PCT-Phase in Indien ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHRENANMERKUNG 1 | Prioritätstag (Artikel 2(xi)) | 31 Monate | Als Ausschlussfrist führen; Anwendbarkeit von Rule 138 ungeklärt (Anmerkung 1) | Rule 20(4)(i) | |
| 6 | Nachdatierung der Anmeldung | Tag der tatsächlichen Antragstellung | 6 Monate (Höchstdauer) | Nicht anwendbar | Section 17(1) proviso | |
| 7 | Begrenzte Neuheitsschonfrist: Ausstellung oder Benutzung auf einer von der Zentralregierung bekanntgemachten Ausstellung oder Vortrag vor einer gelehrten Gesellschaft (Form 31) | Eröffnung der bekanntgemachten Ausstellung oder Vortrag/Veröffentlichung der Abhandlung | 12 Monate | Nicht anwendbar | Voraussetzungen: Ausstellung, Benutzung oder Veröffentlichung mit Zustimmung des wahren und ersten Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers (Section 31 Buchstaben (a) bis (d)); Geltendmachung mittels Form 31 nebst Nachweisen | Section 31; Rule 29A |
| 8 | Vorherige öffentliche Benutzung zu angemessenen Versuchszwecken (Ausnahme von der Neuheitsschädlichkeit) | Prioritätstag des betreffenden Anspruchs | 1 Jahr vor dem Prioritätstag | Nicht anwendbar | Benutzung durch den Anmelder oder mit dessen Zustimmung zu angemessenen Versuchszwecken, die eine öffentliche Benutzung vernünftigerweise erfordern | Section 32 |
| 9 | Nachweis der Berechtigung (bei Übertragungen) | Anmeldetag in Indien (bei der nationalen Phase der tatsächliche indische Anmeldetag) | 6 Monate | Rule 138 (bis zu 6 Monate, Form 4) | Rule 10 | |
| 10 | Vollmacht (Form 26) ANMERKUNG 2 | Tag der Einreichung der Anmeldung oder des Schriftstücks | 3 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 135(1); die Portalpraxis des IPO verweist für verspätete Einreichungen auf den Weg über Rule 138; prüfen Sie die aktuelle Praxis (Anmerkung 2) | Bis zur Einreichung erfolgt keine weitere Bearbeitung | Rule 135(1) |
| 11 | Erste Erklärung und Verpflichtung nach Form 3 (Section 8) | Anmeldetag in Indien (bei der nationalen Phase der tatsächliche indische Anmeldetag) | 6 Monate | Bis zu 3 Monate, Form 4 | Rules 12(1A), 12(5) | |
| 12 | Erfinderbenennung (Form 5), soweit Rule 13(6) gilt | Tag der Einreichung der vollständigen Beschreibung (bei der nationalen PCT-Phase der tatsächliche indische Anmeldetag nach der Explanation zu Rule 13(6)) | Mit der vollständigen Beschreibung oder binnen 1 Monat | Wie angegeben (Form 4) | Ein Monat mit Erlaubnis des Controllers (Form 4). Gilt für die vollständige Beschreibung nach vorläufiger Anmeldung sowie für Verbands- und nationale PCT-Phasen-Fälle; nicht erforderlich bei einer regulären Anmeldung, die von Anfang an mit vollständiger Beschreibung eingereicht wird | Rule 13(6) |
| 13 | Angabe der Hinterlegung biologischen Materials in der Beschreibung | Tag der Einreichung der Anmeldung | 3 Monate | Rule 138 | Spätestens mit dem Antrag nach Form 9, wenn eine vorzeitige Veröffentlichung beantragt wird | Rule 13(8) |
| 14 | Prioritätsbeleg / beglaubigte englische Übersetzung (nationale PCT-Phase) | Tag der Aufforderung des Patentamts | 3 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 21(3); Rule 21 ist von Rule 137 ausgenommen; Rule 138 gesondert und zurückhaltend prüfen | Andernfalls kann der Prioritätsanspruch unberücksichtigt bleiben | Rule 21(3) |
| 15 | Vorlage der Originalunterlagen auf Anforderung nach elektronischer Einreichung | Tag der Aufforderung zur Vorlage der Originalunterlagen | 15 Tage | Keine besondere Verlängerung in Rule 6(1A) | Andernfalls gelten die Unterlagen als nicht eingereicht | Rule 6(1A) |
B. Geheimhaltungsanordnungen und Auslandsanmeldegenehmigung
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 16 | Entscheidung des Controllers über den Antrag auf Auslandsanmeldegenehmigung (Form 25) AMT | Tag der Antragstellung (Verteidigung/Atomenergie: Tag des Eingangs der Zustimmung der Zentralregierung) | 21 Tage | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Verteidigung/Atomenergie: Fristbeginn mit Eingang der Zustimmung der Zentralregierung | Rule 71(2) |
| 17 | Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung der Geheimhaltungsanordnungen AMT | Eingang der Anzeige beim Controller | 15 Tage | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Section 36(2); Rule 72(1) | |
| 18 | Fristverlängerung bei Aufhebung der Geheimhaltungsanordnungen | Aufhebung der Anordnungen nach Section 38 | Bis zur Dauer der Geltung der Anordnungen nach Section 35(1) | Wie angegeben | Section 38; Rule 72(2) |
C. Veröffentlichung und Prüfung
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 19 | Veröffentlichung der Anmeldung (automatisch) | Anmelde- oder Prioritätstag, je nachdem, welcher früher liegt | 18 Monate | Nicht anwendbar | Veröffentlichung in der Regel binnen 1 Monat danach | Section 11A; Rule 24 |
| 20 | Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung (Form 9) | Jederzeit vor der Veröffentlichung nach 18 Monaten | Jederzeit vor der Veröffentlichung nach 18 Monaten | Nicht anwendbar | Veröffentlichung in der Regel binnen 1 Monat nach dem Antrag | Section 11A(2); Rules 24A, 24 |
| 21 | Prüfungsantrag (Form 18) ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHRENANMERKUNG 1 | Prioritäts- oder Anmeldetag, je nachdem, welcher früher liegt | 31 Monate | Als Ausschlussfrist führen; Anwendbarkeit von Rule 138 ungeklärt (Anmerkung 1) | 31 Monate für Anmeldungen ab dem 15. März 2024 (Anmerkung 6) | Rule 24B(1)(i), (vi) |
| 22 | Prüfungsantrag bei aufgehobener Geheimhaltungsanordnung ANMERKUNG 6 | Wie in der vorstehenden Zeile oder Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung | 31 Monate oder 6 Monate ab dem Widerruf, je nachdem, was später endet | Wie angegeben | Für Anmeldungen vor dem 15. März 2024 gilt die Übergangsregelung (Anmerkung 6) | Rule 24B(1)(iii) |
| 23 | Teilanmeldung (freiwillig oder auf eine Einheitlichkeitsbeanstandung hin) | Nicht datumsabhängig | Jederzeit vor Erteilung der Stammanmeldung | Nicht anwendbar | Section 16(1); Rule 13(2A) | |
| 24 | Prüfungsantrag für die Teilanmeldung ANMERKUNG 1 | Anmelde-/Prioritätstag der Stammanmeldung oder Einreichung der Teilanmeldung | 31 Monate oder 6 Monate ab Einreichung der Teilanmeldung, je nachdem, was später endet | Siehe Anmerkung 1 | Für Anmeldungen vor dem 15. März 2024 gilt die Übergangsregelung (Anmerkung 6) | Rule 24B(1)(iv) |
| 25 | Weiterleitung der Anmeldung an den Prüfer AMT | Einreichung des Prüfungsantrags und Veröffentlichung | In der Reihenfolge des Eingangs der Prüfungsanträge | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Teilanmeldung: Veröffentlichung binnen 1 Monat, Weiterleitung binnen 1 Monat nach dieser Veröffentlichung | Rule 24B(2)(i) |
| 26 | Prüferbericht (reguläre Prüfung) AMT | Tag der Weiterleitung an den Prüfer | In der Regel 1 Monat, höchstens 3 Monate | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Section 12(2); Rule 24B(2)(ii) | |
| 27 | Bearbeitung des Prüferberichts durch den Controller (reguläres Verfahren) AMT | Eingang des Berichts beim Controller | In der Regel 1 Monat | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Rule 24B(2)(iii) | |
| 28 | Erlass des ersten Prüfbescheids (reguläres Verfahren) AMT | Bearbeitung des Prüferberichts | 1 Monat | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Rule 24B(3) | |
| 29 | Erwiderung auf den FER / Herstellung der Erledigungsreife (reguläres Verfahren) ANMERKUNG 4 | Tag des Erlasses des ersten Prüfbescheids | 6 Monate | Weitere 3 Monate mittels Form 4; der geänderte Wortlaut lässt eine Antragstellung innerhalb des Verlängerungszeitraums zu, auch nach Ablauf der ersten 6 Monate; prüfen Sie die aktuelle Praxis des IPO, bevor Sie sich auf eine Einreichung nach dem sechsten Monat verlassen (Anmerkung 4) | Section 21(1); Rule 24B(5), (6) | |
| 30 | Aktualisiertes Form 3 (entsprechende Auslandsanmeldungen) | Tag des Erlasses des FER (regulär oder beschleunigt) | 3 Monate | Bis zu 3 Monate, Form 4 | Rules 12(2), 12(5) | |
| 31 | Neues Form 3 auf Anordnung des Controllers nach Section 8(2) | Tag der Mitteilung des Controllers | 2 Monate | Bis zu 3 Monate, Form 4 | Rules 12(4), 12(5) | |
| 32 | Verlängerung, wenn bei Ablauf der Frist nach Section 21 eine Beschwerde beim High Court anhängig ist | Ablauf der Frist zur Herstellung der Erledigungsreife | Bis zu dem vom High Court bestimmten Datum | Wie angegeben | Der Verlängerungsantrag ist vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist zu stellen | Section 21(2) |
| 33 | Weitere Frist, solange die Beschwerdefrist nicht abgelaufen ist | Ablauf der Frist nach Section 21, solange die Beschwerdefrist noch läuft | Weitere vom Controller bestimmte Frist | Wie angegeben | Wird sodann Beschwerde eingelegt, ist innerhalb der vom High Court gesetzten Frist zu erfüllen | Section 21(3) |
| 34 | Prüferbericht (beschleunigte Prüfung) AMT | Tag der Weiterleitung an den Prüfer | In der Regel 1 Monat, höchstens 2 Monate | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Rule 24C(6) | |
| 35 | Bearbeitung des Prüferberichts durch den Controller (beschleunigtes Verfahren) AMT | Eingang des Berichts | 1 Monat | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Rule 24C(7) | |
| 36 | Erlass des ersten Prüfbescheids (beschleunigtes Verfahren) AMT | Bearbeitung des Prüferberichts | 15 Tage | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Rule 24C(8) | |
| 37 | Erwiderung auf den FER (beschleunigte Prüfung) ANMERKUNG 4 | Tag des Erlasses des ersten Prüfbescheids | 6 Monate | Weitere 3 Monate mittels Form 4 (gleiche Struktur wie Anmerkung 4) | Rule 24C(10), (11) | |
| 38 | Entscheidung des Controllers über die Anmeldung (beschleunigtes Verfahren) AMT | Eingang der letzten Erwiderung oder letzter Tag zur Herstellung der Erledigungsreife, je nachdem, was früher liegt | 3 Monate | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Die Grenze gilt nicht, wenn ein Einspruch vor der Erteilung eingelegt wurde (Proviso) | Rule 24C(12) |
| 39 | Antrag auf Anhörung zu den wesentlichen Beanstandungen | Mitteilung der wesentlichen Beanstandungen | 1 Monat | Der Controller kann nach dem zweiten Proviso zu Rule 28(2) eine kürzere Frist zulassen; dies betrifft die Zehn-Tages-Grenze als Ermessensentscheidung, nicht eine Verlängerung des einen Monats | Zusätzlich gilt das Proviso zu Rule 28(2): Der Antrag muss mehr als 10 Tage vor dem letzten Tag zur Herstellung der Erledigungsreife nach Section 21(1) gestellt werden | Rule 28(2), (3) |
| 40 | Schriftsätze nach der Anhörung | Tag der Anhörung | 15 Tage | Keine besondere Verlängerung in Rule 28(7) | Rule 28(7) | |
| 41 | Ausräumung der Beanstandung wegen älterer Rechte bei im Übrigen erledigungsreifer Anmeldung | Entscheidung des Controllers, die Erteilung auszusetzen | 2 Monate | Nach der vom Controller im Anschluss an die Anhörung bestimmten Frist | Danach wird eine Anhörung mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen anberaumt; die Änderung erfolgt innerhalb der vom Controller nach der Anhörung bestimmten Frist | Rules 29(2), 30 |
D. Einspruch vor der Erteilung (Section 25(1))
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 42 | Einreichung der Eingabe (Form 7A) | Veröffentlichung nach Section 11A | Jederzeit: nach der Veröffentlichung, vor der Erteilung | Nicht anwendbar | Wird erst nach Eingang des Prüfungsantrags berücksichtigt | Section 25(1); Rule 55(1), (2) |
| 43 | Frühestmöglicher Erteilungszeitpunkt | Veröffentlichung nach Section 11A | Nicht vor Ablauf von 6 Monaten ab der Veröffentlichung | Nicht anwendbar | Rule 55(1A) | |
| 44 | Entscheidungen des Controllers über die Eingabe (alle drei Varianten) AMT | Je Variante | 1 Monat (je Variante) | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Varianten: kein Anscheinsbeweis, keine Anhörung beantragt: ab der Mitteilung; kein Anscheinsbeweis, Anhörung beantragt: ab der Anhörung; Anscheinsbeweis festgestellt: ab Eingang der Eingabe, mit Mitteilung an den Anmelder | Rule 55(3) |
| 45 | Erklärung und Beweismittel des Anmelders nach Mitteilung über den Anscheinsbeweis | Tag der Mitteilung an den Anmelder | 2 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 55(4); Rule 55(4) ist von Rule 137 ausgenommen | Durch die Änderung 2024 von 3 Monaten verkürzt | Rule 55(4) |
| 46 | Begründeter Beschluss, der über Anmeldung und Eingabe zusammen entscheidet AMT | Abschluss des Verfahrens | In der Regel 1 Monat | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Das Anhörungsverfahren nach Rule 62(2) bis (4) gilt über Rule 55(5A) entsprechend | Rule 55(5), (5A) |
| 47 | Prüfungsweg für Anmeldungen mit Einspruch | Auf die Eingabe hin ergangene Mitteilung | Keine Frist | Rechtsfolgenregelung, keine Frist | Eine Anmeldung, zu der eine Eingabe eingereicht und eine Mitteilung erlassen wurde, wird im beschleunigten Verfahren geprüft (Rule 24C) | Rule 55(5B) |
E. Erteilung
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 48 | Ausstellung der Patenturkunde AMT | Tag der Erteilung | In der Regel 7 Tage | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Rule 74(1) |
F. Einspruch nach der Erteilung (Section 25(2)) und Einspruchsanhörungen
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 49 | Einspruchsschrift (Form 7) einer beteiligten Person GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRIST | Tag der Veröffentlichung der Erteilung im Journal | 12 Monate | Frist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte Fristen | Section 25(2) | |
| 50 | Erwiderung und Beweismittel des Patentinhabers ALS AUSSCHLUSSFRIST FÜHREN | Eingang des Schriftsatzes und der Beweismittel des Einsprechenden | 2 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 58; die Rechtsfolge ist gesetzlich bestimmt; die Berufung auf Rule 138 ist ungeklärt, als Ausschlussfrist führen | Bei Versäumung gilt das Patent als widerrufen | Rule 58(1), (2) |
| 51 | Erwiderungsbeweise des Einsprechenden (beschränkt auf die Beweismittel des Patentinhabers) | Zustellung der Erwiderung und Beweismittel des Patentinhabers | 1 Monat | Weitere Beweismittel nur mit Zulassung (Rule 60) | Beschränkt auf das, was unmittelbar auf die Beweismittel des Patentinhabers erwidert; weitere Beweismittel nur mit Zulassung (Rule 60) | Rule 59 |
| 52 | Empfehlung des Opposition Board AMT | Tag der Weiterleitung der Unterlagen an das Board | 2 Monate | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Durch die Änderung 2024 von 3 Monaten verkürzt | Rule 56(4) |
| 53 | Ladung zur Einspruchsanhörung AMT | Abschluss der Beweisaufnahme und Eingang der Empfehlung des Board | Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen | Bearbeitungsfrist des Patentamts; Folgen einer Nichteinhaltung nicht geregelt | Gilt über Rule 55(5A) auch für Anhörungen vor der Erteilung | Rule 62(1) |
| 54 | Anzeige der Teilnahme an der Anhörung | Anberaumung der Anhörung | Vor der Anhörung | Wie angegeben | Anzeige nebst der Gebühr nach dem First Schedule; der Controller kann eine Partei, die keine Anzeige erstattet hat, von der Anhörung ausschließen | Rule 62(2), (3) |
| 55 | Berufung auf eine bislang nicht aktenkundige Veröffentlichung in der Anhörung | Absicht, sich in der Anhörung darauf zu berufen | Ladungsfrist von mindestens 5 Tagen | Keine besondere Verlängerung in Rule 62(4) | Nebst Angaben zur Veröffentlichung, an die Gegenseite und den Controller | Rule 62(4) |
G. Aufrechterhaltung und Mitteilungspflichten
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 56 | Jahresgebühr (jährlich, ab dem 3. Jahr) | Ablauf des 2. Jahres ab dem Patentdatum und jedes folgenden Jahres | Vor Ablauf des betreffenden Patentjahres | Bis zu 6 Monate mittels Form 4 gegen Gebühr | Fällig mit Ablauf des 2. Jahres und jedes folgenden Jahres | Section 53(2); Rule 80(1), (1A) |
| 57 | Aufgelaufene Jahresgebühren bei Erteilung später als 2 Jahre nach der Anmeldung | Tag der Eintragung des Patents in das Register | 3 Monate | Verlängerbar bis längstens 9 Monate ab der Eintragung | Section 142(4) | |
| 58 | Erklärung zur Ausübung (Form 27) ANMERKUNG 3 | Ablauf jedes Dreijahresblocks (die Blöcke laufen ab dem Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Erteilung) | 6 Monate | Bis zu 3 Monate nach dem Proviso zu Rule 131(2), Form 4; weitere bis zu 6 Monate nach Rule 138 gemäß den CGPDTM-FAQ zu Form 27 vom 26. August 2024, vorbehaltlich der Voraussetzungen und der Gebühr nach Rule 138 (Anmerkung 3) | In der Praxis bis zum 30. September des Einreichungsjahres (Anmerkung 3) | Section 146(2); Rule 131(2) |
| 59 | Vom Controller angeforderte Angaben zur Ausübung | Tag der Aufforderung des Controllers | 2 Monate | Wie angegeben | Oder innerhalb der weiteren vom Controller gewährten Frist | Section 146(1) |
H. Wiederherstellung eines erloschenen Patents
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 60 | Antrag auf Wiederherstellung (Form 15) GESETZLICHE AUSSCHLUSSFRIST | Tag des Erlöschens des Patents | 18 Monate | Frist des Act; Rule 138 gilt nicht für vom Act bestimmte Fristen | Section 60(1) | |
| 61 | Antrag auf Anhörung, wenn kein Anscheinsbeweis festgestellt wurde | Mitteilung des Controllers | 1 Monat | Keine besondere Verlängerung in Rule 84(2) | Rule 84(2), (3) | |
| 62 | Einspruch gegen die Wiederherstellung (Form 14) | Veröffentlichung des Wiederherstellungsantrags | 2 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 85(1) | Rule 85(1) | |
| 63 | Zahlung der offenen Jahres- und Zusatzgebühren nach dem Wiederherstellungsbeschluss | Tag des die Wiederherstellung bewilligenden Beschlusses | 1 Monat | Keine besondere Verlängerung in Rule 86(1) | Rule 86(1) |
I. Änderung, Verzicht und Berichtigung
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 64 | Einspruch gegen einen Änderungsantrag nach der Erteilung (Form 14) | Veröffentlichung des Änderungsantrags | 3 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 81(3)(b) | Rule 81(3)(b) | |
| 65 | Einspruch gegen den Verzicht auf das Patent (Form 14) | Veröffentlichung der Anzeige des Verzichtsangebots | 3 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 87(2) | Rule 87(2) | |
| 66 | Einspruch gegen die Berichtigung eines Schreibfehlers (Form 14) | Bekanntmachung des Antrags | 3 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rule 124(1) | Rule 124(1) |
J. Überprüfung, Beschwerde und Folgeanträge
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 67 | Überprüfung einer Entscheidung des Controllers (Form 24) | Zustellung der Entscheidung | 1 Monat | Weitere Frist von höchstens 1 Monat mittels Form 4 | Section 77(1)(f); Rule 130(1) | |
| 68 | Aufhebung eines Versäumnisbeschlusses (Form 24) | Zustellung des Beschlusses | 1 Monat | Weitere Frist von höchstens 1 Monat mittels Form 4 | Section 77(1)(g); Rule 130(2) | |
| 69 | Beschwerde zum High Court | Tag der Entscheidung, des Beschlusses oder der Anordnung des Controllers | 3 Monate | Ermessen des High Court | Section 117A(4) | |
| 70 | Erteilungsantrag nach einem Beschluss gemäß Section 26(1) oder Section 52(2) (Form 12) | Tag des Beschlusses des Controllers (Rule 63A) oder des Gerichts- bzw. Appellate-Board-Beschlusses (Rule 79) | 3 Monate | Keine besondere Verlängerung in Rules 63A/79 | Rules 63A, 79 | |
| 71 | Antrag auf Erfindernennung (Form 8) | Verfahren nach Section 28 | Vor der Erteilung; Bescheinigung nach Section 28(7): jederzeit | Nicht anwendbar | Die Grenze „vor der Erteilung“ gilt nach Section 28(4) für Anträge und Ansprüche nach Sections 28(2) und 28(3) | Section 28; Rules 66 to 68 |
K. Allgemeine Verlängerungs- und Wiedereinsetzungsbefugnisse
| # | Handlung | Fristbeginn | Frist | Verlängerung / Wiedereinsetzung | Anmerkungen | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 72 | Allgemeine Befugnis zur Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung ANMERKUNG 1 | Jede nach den Rules für eine Handlung oder ein Verfahren bestimmte Frist | Bis zu 6 Monate | Gebühr: 10.000 oder 50.000 Rs pro Monat je nach Anmelderkategorie (Anmerkung 1). Nur für Fristen der Rules; Fristen des Act bleiben unberührt | Mittels Form 4; Antrag innerhalb des verlängerten Sechsmonatszeitraums; mehrere Anträge zulässig | Rule 138 (substituted 2024) |
| 73 | Wiedereinsetzung wegen verspäteten Zugangs einer Mitteilung des Patentamts | Eingang des verspäteten Schriftstücks oder der verspäteten Mitteilung | Unmittelbar nach Eingang | Wiedereinsetzung begrenzt auf die Spanne zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Zugang | Nebst einer Darlegung der Umstände und Nachweisen | Rule 6(5) |
| 74 | Wiedereinsetzung wegen höherer Gewalt (Krieg, Katastrophe, Ausfall der elektronischen Dienste) | Verzögerung bei der Übermittlung/erneuten Einreichung eines Schriftstücks oder bei der Vornahme einer Handlung | 1 Monat ab Wegfall des Hindernisses | Begrenzt auf die Dauer des Notstands oder 6 Monate ab Ablauf der vorgeschriebenen Frist, je nachdem, was früher endet | Rule 6(6) | |
| 75 | Befugnis zur Behebung von Verfahrensmängeln (ausgenommene Fälle aufgeführt) ANMERKUNG 1 | Schriftstücke/Mängel ohne besondere Regelung | Nicht anwendbar | Die besondere Vorschrift oder, soweit anwendbar, Rule 138 nutzen | Ausgenommene Fälle: Rules 12(5); 20(4)(i), 20(6); 21; 24B(1),(5),(6); 24C(10),(11); 55(4); 80(1A); 130(1),(2); 131(2) | Rule 137; Rule 137(2) |
Anmerkungen und Anhänge
Legende: wie die Spalte „Verlängerung“ zu lesen ist
Es gelten drei Ebenen. Erstens eine besondere Verlängerung, die in der maßgeblichen Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist (in der Zeile angegeben). Zweitens die allgemeine Befugnis nach Rule 138: Für Fristen, die in den Rules bestimmt sind, steht Rule 138 dem Wortlaut nach offen (bis zu 6 Monate, Form 4, Antrag innerhalb des verlängerten Zeitraums), vorbehaltlich der Auslegung und der aktuellen Praxis des Patentamts; ein Anspruch besteht nicht. Drittens Fristen des Act: Rule 138 beruht auf einer Verordnungsermächtigung des Act und ändert eine unmittelbar im Act bestimmte Frist nicht (etwa Sections 9(1), 25(2), 60(1), 135).
Anmerkung 1: Rule 138 und die 31-Monats-Fristen (nationale Phase und Prüfungsantrag)
Abgeglichen mit dem Gesetzblatt (G.S.R. 211(E)): Die neu gefasste Rule 138 beginnt mit „Notwithstanding anything contained in these rules“ und enthält keine Ausnahmeliste, während die neue Ausnahmeliste in Rule 137(2) ausdrücklich Rule 20(4)(i) und 20(6) (nationale Phase) sowie Rule 24B(1), (5) und (6) (Prüfungsantrag und FER) nennt. Die Fassung verschließt damit für diese Punkte den Weg über Rule 137, lässt den Wortlaut von Rule 138 dafür aber offen. Gebühr: 10.000 Rs pro Monat (natürliche Person, Start-up, kleines Unternehmen oder Bildungseinrichtung) oder 50.000 Rs pro Monat (übrige), elektronische Einreichung, nach First Schedule Nr. 4(v).
Stand: Ob der Controller Verlängerungen nach Rule 138 gegenüber den 31-Monats-Fristen für die nationale Phase und den Prüfungsantrag tatsächlich gewährt, ist ungeklärt; weder Rechtsprechung noch eine datierte Anweisung des IPO entscheidet die Frage eindeutig. Führen Sie beide als Ausschlussfristen und prüfen Sie die aktuelle Praxis des IPO, bevor Sie einem Mandanten mitteilen, dass eine Verlängerung nach Rule 138 zur Verfügung steht.
Anmerkung 2: Verspätete Vollmacht und Unterlagen zu Form 1
Rule 135(1) sieht für die Vollmacht nach Form 26 eine Frist von 3 Monaten vor; bis zu ihrer Einreichung erfolgt keine weitere Bearbeitung. Eine besondere Verlängerung enthält die Vorschrift nicht. Berichte zum aktuellen Verhalten des E-Filing-Portals des IPO deuten darauf hin, dass die verspätete Einreichung der Vollmacht und der Unterlagen zu Form 1 über Rule 138 mit der dortigen Monatsgebühr abgewickelt wird und nicht über Anträge nach Rule 137. Dies beschreibt die Portalpraxis, nicht die Rechtslage; prüfen Sie das aktuelle Verhalten des Portals, bevor Sie Kosten nennen.
Anmerkung 3: Fristen für Form 27 und der Rahmen für verspätete Einreichungen
Nach den CGPDTM-FAQ zu Form 27 vom 26. August 2024 gilt für vor dem Geschäftsjahr 2022-23 erteilte Patente: Der erste Dreijahresblock umfasst die Geschäftsjahre 2023-24 bis 2025-26, mit dem regulären Einreichungszeitraum vom 1. April 2026 bis zum 30. September 2026. Die FAQ veranschaulichen zudem den Rahmen für verspätete Einreichungen: Verlängerung oder Wiedereinsetzung von bis zu 3 Monaten nach dem Proviso zu Rule 131(2) (Form 4) und anschließend eine weitere Frist von bis zu 6 Monaten nach Rule 138, vorbehaltlich der dortigen Voraussetzungen und Gebühr (im Rechenbeispiel der FAQ ein äußerster Termin am 30. Juni 2027 für den laufenden Block). Die FAQ sind amtliche Hinweise, kein Gesetzesrecht; maßgeblich ist der Wortlaut der Rules.
Anmerkung 4: Verlängerung der FER-Frist nach der Änderung 2024
Das Gesetzblatt hat in Rule 24B(6) die Wendung „specified under sub-rule (5)“ durch „specified herein“ ersetzt. Dieser geänderte Wortlaut stützt die Einreichung des Antrags nach Form 4 innerhalb des verfügbaren dreimonatigen Verlängerungszeitraums, auch nach Ablauf der ersten sechs Monate; dieselbe Struktur gilt nach Rule 24C(11). Diese Lesart deckt sich mit der berichteten Umsetzung im Portal, doch wird hier keine datierte Anweisung des IPO angeführt, und die Praxis der Controller kann erheblich sein. Prüfen Sie die aktuelle Praxis des IPO, bevor Sie sich auf eine Einreichung nach dem sechsten Monat verlassen.
Anmerkung 5: Änderungskette und was nicht erfasst ist
(a) Patents (Amendment) Rules 2024, G.S.R. 211(E), in Kraft seit 15. März 2024: sämtliche hier abgebildeten Änderungen der Verfahrensfristen. (b) Patents (Second Amendment) Rules 2024, G.S.R. 215(E), 16. März 2024: Einfügung der ersten Fassung von Kapitel XIV-A zur Verhängung von Bußgeldern nach Sections 120, 122 und 123. (c) Patents (Amendment) Rules 2025, G.S.R. 865(E), 25. November 2025: Neufassung von Kapitel XIV-A mit einem ausführlichen Verfahrensrahmen (Beschwerde nach Form 32; Rechtsmittel nach Form 33 binnen 60 Tagen; Bußgeldbescheid binnen 3 Monaten nach der Anhörungsmitteilung; Entscheidung über das Rechtsmittel in der Regel binnen 6 Monaten) unter Streichung der kollidierenden Formulare. Die Punkte (b) und (c) begründen ausschließlich Fristen der Rechtsdurchsetzung, keine Verfahrensfristen, und sind in der Tabelle nicht erfasst.
Anmerkung 6: Übergangsregelung zum Prüfungsantrag und das PCT-Anmeldedatum
Für Anmeldungen, die vor dem 15. März 2024 eingereicht wurden, bleibt die Frist für den Prüfungsantrag nach altem Recht (48 Monate) über Rule 24B(1)(vi) erhalten. Für die Frage, ob das alte Recht anwendbar ist, ist auf das maßgebliche Anmeldedatum abzustellen: Bei einer Anmeldung in der nationalen PCT-Phase ist dies das internationale Anmeldedatum nach Section 7(1B), nicht der Tag, an dem die Unterlagen der nationalen Phase in Indien eingereicht wurden. Genauigkeitshinweis: Buchstabe (vi) verweist seinem Wortlaut nach auf die Frist „under sub-section (1) of section 11B“; für die Varianten der Vorschrift zur Geheimhaltung und zur Teilanmeldung ist bei Anmeldungen vor 2024 der alte Wortlaut dieser Varianten heranzuziehen und die maßgebliche Frist im Einzelfall zu prüfen.
Kurzübersicht der Verlängerungsgebühren (pro Monat, elektronische Einreichung, First Schedule Nr. 4)
| Erfasste Vorschrift | Natürliche Person / Start-up / kleines Unternehmen / Bildungseinrichtung | Übrige |
|---|---|---|
| Sections 53(2), 142(4); Rules 13(6), 80(1A), 130 | 480 Rs | 2.400 Rs |
| Nr. 4(ii), Gesetzblatttext im Wortlaut: „under subrule (4) of rule 12 or sub rule (2) or rule 131“. Redaktionelle Anmerkung: Der Wortlaut enthält einen offenkundigen Redaktionsfehler; er wird allgemein so gelesen, dass er Rule 12(4) und Rule 131(2) erfasst | 2.000 Rs | 10.000 Rs |
| Rule 24B(6) (Verlängerung der FER-Erwiderungsfrist) | 1.000 Rs | 4.000 Rs |
| Rule 24C(11) (Verlängerung der FER-Erwiderungsfrist im beschleunigten Verfahren) | 2.000 Rs | 10.000 Rs |
| Rule 138 (allgemeine Verlängerung oder Wiedereinsetzung) | 10.000 Rs | 50.000 Rs |
Ebenfalls nach dem Gesetzblatt: Der Einspruch vor der Erteilung (Form 7A) kostet 4.000 Rs bzw. 20.000 Rs, der Einspruch nach der Erteilung (Form 7) 8.000 Rs bzw. 40.000 Rs, jeweils nur bei elektronischer Einreichung. Form 4 ist das Vehikel für sämtliche vorstehenden Verlängerungen.
Quellen und Prüfvermerk
Herangezogene Rechtsquellen: der Patents Act 1970 (konsolidierte Fassung); die Patents Rules 2003 (konsolidiert, in der geänderten Fassung); die Patents (Amendment) Rules 2024, G.S.R. 211(E), 15. März 2024 (Klausel für Klausel gegen den Gesetzblatttext abgeglichen); die Patents (Second Amendment) Rules 2024, G.S.R. 215(E), 16. März 2024; die Patents (Amendment) Rules 2025, G.S.R. 865(E), 25. November 2025. Primäre Fundstellen: indiacode.nic.in und ipindia.gov.in.
Amtliche Hinweise (Praxismaterial, kein Gesetzesrecht): die CGPDTM-FAQ zu Form 27 vom 26. August 2024 (ipindia.gov.in), herangezogen für die Fristen zu Form 27 und den Rahmen für verspätete Einreichungen in Anmerkung 3; berichtetes Verhalten des E-Filing-Portals des IPO, herangezogen ausschließlich in den Anmerkungen 2 und 4 und dort ausdrücklich als Praxis gekennzeichnet.
Prüfstand: vollständige zeilenweise Fundstellenprüfung abgeschlossen am 17. Juli 2026, einschließlich eines Korrekturdurchgangs nach einer unabhängigen externen Prüfung. Beruht eine Aussage auf Praxismaterial oder einer ungeklärten Auslegung, trägt die Zeile eine ANMERKUNG. Entwürfe sind nicht erfasst. Korrekturhinweise richten Sie bitte an Intepat IP.
Haftungsausschluss. Diese Übersicht dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Fristen hängen vom Sachverhalt des Einzelfalls, von Übergangsvorschriften und von der sich fortentwickelnden Praxis des Patentamts ab; prüfen Sie die maßgebliche Frist für eine bestimmte Anmeldung stets mit einem zugelassenen Patentanwalt, bevor Sie handeln. Intepat übernimmt keine Haftung für ein Vertrauen auf den Inhalt dieser Seite.
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Version 1.4 (Spaltenlayout überarbeitet am 30. Juli 2026). Rechtsstand 17. Juli 2026. Zusammengestellt und geprüft von Intepat IP, Bengaluru. Korrekturhinweise richten Sie bitte an die Kanzlei.
