Marke in Indien anmelden.
Die indische Anmeldung, auf der ein Prioritätsanspruch nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder eine Madrid-Basismarke mit Benennung der Europäischen Union beruht.
Mehr erfahrenEine Unionsmarkenanmeldung — häufig als EUTM bezeichnet — durchläuft das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante nach der Verordnung (EU) 2017/1001. Indische Anmelder erreichen das EUIPO entweder über eine EU-Direktanmeldung oder über eine Benennung der Europäischen Union nach dem Madrider Protokoll. Eine eingetragene Unionsmarke hat nach Artikel 1 Absatz 2 einheitlichen Charakter und wirkt mit einer einzigen Anmeldung in allen 27 Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich ist seit dem Brexit nicht mehr erfasst. Intepat unterstützt indische Anmelder bei der Wahl des Anmeldewegs, bei der Strategie zur indischen Basismarke, bei Madrid-Anmeldungen über das indische Markenamt und bei der Weisung an EU-Vertretungen, soweit eine Vertretung vor dem EUIPO erforderlich ist.
Mit einem Markenanwalt sprechenEine Benennung der Europäischen Union nach dem Madrider Protokoll passt, wenn die EU Teil eines größeren internationalen Anmeldeprogramms ist, die indische Basismarke stabil ist und Kostenvorteile bei der Verlängerung zählen. Die internationale Anmeldung wird über das indische Markenamt als Ursprungsamt eingereicht und von der WIPO an das EUIPO übermittelt; die Verlängerung läuft alle zehn Jahre in einem einzigen Turnus über die WIPO.
Eine EU-Direktanmeldung passt, wenn die Europäische Union das einzige oder wichtigste Zielgebiet ist, wenn die fünfjährige Abhängigkeit von der Basismarke nach Artikel 6 des Madrider Protokolls ein nicht tragbares Risiko eines zentralen Angriffs bedeutet oder wenn ein EUIPO-konformes Verzeichnis und die Wahl der zweiten Sprache am besten schon bei der Anmeldung gesteuert werden. Ein Prioritätsanspruch nach der Pariser Verbandsübereinkunft kann nach Artikel 34 aus einer indischen Anmeldung der letzten sechs Monate geltend gemacht werden. Für das Vereinigte Königreich ist heute eine gesonderte Anmeldung oder Benennung erforderlich.
Weil die Unionsmarke einheitlichen Charakter hat, kann eine Beanstandung oder ein Widerspruch, der die Eintragungsfähigkeit unionsweit betrifft, die gesamte Anmeldung gefährden — vorbehaltlich einer Einschränkung, einer Zurücknahme oder der Umwandlung in ausgewählte nationale Anmeldungen.
Die Anmeldung wird beim EUIPO eingereicht — mit den Angaben zum Inhaber, einer klaren Wiedergabe des Zeichens und einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Nizza-Klassifikation. Sie kann in jeder der 24 Amtssprachen der EU eingereicht werden; als zweite Sprache ist eine der fünf Arbeitssprachen des EUIPO zu benennen: Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch. Die zweite Sprache ist verfahrensrechtlich bedeutsam, weil sie in Widerspruchs-, Löschungs- und sonstigen Inter-partes-Verfahren verwendet werden kann. Nach der Entscheidung IP Translator und Artikel 33 Absatz 2 erfassen Klassenüberschriften nicht sämtliche Waren einer Klasse; Verzeichnisse müssen Waren und Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig bezeichnen.
Geprüft werden absolute Eintragungshindernisse nach Artikel 7: beschreibender Charakter, fehlende Unterscheidungskraft, Täuschungseignung und die weiteren aufgeführten Hindernisse. Relative Eintragungshindernisse nach Artikel 8 prüft das Amt nicht von Amts wegen; Inhaber entgegenstehender älterer Marken können nach der Veröffentlichung im Unionsmarkenblatt Widerspruch erheben — die Widerspruchsfrist beträgt nach Artikel 46 drei Monate. Der Gerichtshof hat in Sky/SkyKick (Rechtssache C-371/18) entschieden, dass mangelnde Klarheit eines Verzeichnisses für sich genommen kein Nichtigkeitsgrund ist; Bösgläubigkeit nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b setzt objektive Anhaltspunkte für eine unredliche Absicht voraus.
Intepat koordiniert von Indien aus die Anmeldestrategie und die Weisungen an die EU-Vertretung:
Wahl des Anmeldewegs
zwischen EU-Direktanmeldung und Madrid-Benennung — unter Abwägung der Stabilität der Basismarke, der Länderauswahl und des Risikos eines zentralen Angriffs
Prüfung des Verzeichnisses und Strategie zur zweiten Sprache
einschließlich der nach IP Translator gebotenen Klarheit und des Bösgläubigkeitsrisikos nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b
Abgleich mit älteren Rechten
in den Unionsmarkenbeständen, den einschlägigen nationalen Registern, internationalen Registrierungen mit Benennung der EU oder einzelner Mitgliedstaaten sowie bekannten nicht eingetragenen Zeichen, soweit ein Risiko nach Artikel 8 besteht
Anmeldung nach dem Madrider Protokoll
über das indische Markenamt als Ursprungsamt, sofern der Madrider Weg gewählt wird
Fristenüberwachung
für Widerspruch, Verlängerung und die Angreifbarkeit wegen Nichtbenutzung nach fünf Jahren gemäß Artikel 18
Natürliche oder juristische Personen ohne Wohnsitz, Hauptniederlassung oder tatsächliche gewerbliche Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum müssen sich nach Artikel 119 Absatz 2 in allen Verfahren vor dem EUIPO außer der Anmeldung vertreten lassen. Der EWR umfasst die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen; der Schutz der Unionsmarke selbst bleibt auf die EU-Mitgliedstaaten beschränkt. Vertreter nach Artikel 120 ist entweder eine im EWR zugelassene, in Markensachen vertretungsberechtigte Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt oder ein in der Liste des EUIPO eingetragener zugelassener Vertreter.
Die EU-Vertretung übernimmt Erwiderungen im Prüfungsverfahren, Gegenäußerungen und Beweismittel im Widerspruchsverfahren, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren sowie Beschwerden vor den Beschwerdekammern des EUIPO und, soweit erforderlich, Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.
Zwei Wege. Eine EU-Direktanmeldung wird beim EUIPO nach der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht; ein Prioritätsanspruch nach der Pariser Verbandsübereinkunft ist nach Artikel 34 aus einer indischen Anmeldung der letzten sechs Monate möglich. Alternativ wird über die WIPO eine Benennung der Europäischen Union nach dem Madrider Protokoll eingereicht, wobei das indische Markenamt als Ursprungsamt handelt.
Ja für alle Verfahren jenseits der Anmeldung. Nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 müssen Personen ohne Wohnsitz, Hauptniederlassung oder tatsächliche gewerbliche Niederlassung im EWR sich in allen Verfahren vor dem EUIPO außer der Anmeldung vertreten lassen. Sobald im Prüfungsverfahren Beanstandungen ergehen, ein Widerspruch erhoben oder die Nichtigkeit beantragt wird, ist nach Artikel 120 eine im EWR zugelassene Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt oder ein in der Liste des EUIPO eingetragener Vertreter zwingend.
Gehört die Europäische Union zu mehreren internationalen Anmeldungen, bietet eine Madrid-Benennung Kostenvorteile und eine gemeinsame zehnjährige Verlängerungsfrist; ist die EU das einzige oder wichtigste Zielgebiet, gibt die Direktanmeldung mehr Kontrolle. Eine Madrid-Benennung hängt nach Artikel 6 des Madrider Protokolls fünf Jahre lang von der indischen Basismarke ab und ist dem Risiko eines zentralen Angriffs ausgesetzt; eine EU-Direktanmeldung ist eigenständig und erlaubt eine bewusste Wahl der zweiten Sprache.
Eine Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden; andernfalls wird das Recht nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 wegen Verfalls angreifbar. Der Gerichtshof hat in Leno Merken (Rechtssache C-149/11) entschieden, dass die Grenzen der Mitgliedstaaten nicht das maßgebliche Kriterium sind; entscheidend ist, ob die Benutzung im maßgeblichen Markt ernsthaft ist — eine Frage des Einzelfalls.
Die Eintragung wird nach Artikel 53 alle zehn Jahre verlängert; Madrid-Benennungen werden im selben Turnus zentral über die WIPO verlängert. Wird eine EU-Direktanmeldung zurückgewiesen oder ein Widerspruch erfolgreich, ist nach Artikel 139 die Umwandlung in nationale Anmeldungen in ausgewählten Mitgliedstaaten möglich; der EU-Anmeldetag bleibt dabei erhalten, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift geregelten Umwandlungshindernisse. Eine zurückgewiesene EU-Benennung berührt andere Benennungen derselben internationalen Registrierung nicht; jede wird von dem jeweils benannten Amt eigenständig geprüft.
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