Internationale Markenanmeldung über die WIPO

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Marke international anmelden über das Madrider Protokoll

Das Madrider Protokoll ist ein von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltetes internationales Anmeldesystem, mit dem Markeninhaber über eine einzige beim Heimatamt eingereichte Anmeldung Schutz in mehreren Mitgliedsländern beantragen können. Indien ist dem System 2013 beigetreten; Ursprungsamt ist das indische Markenamt. Intepat übernimmt ausgehende Madrid-Anmeldungen und die Verfahrensführung im Inland, wenn internationale Registrierungen Indien benennen — geführt von nach Section 145 des Trade Marks Act, 1999 zugelassenen Markenanwälten.

Mit einem Markenanwalt sprechen
Einreichung über das Ursprungsamt
Benennung mehrerer Länder
Zentrale Verwaltung der Anmeldung
Überwachung der Abhängigkeitsfrist
Umgang mit vorläufigen Schutzverweigerungen
GESETZLICHE FRISTEN

Ablauf der internationalen Registrierung nach dem Madrider Protokoll

Einreichung über das HeimatamtTag 0Gestützt auf die Basisanmeldung/-eintragung
Prüfung und Eintragung durch die WIPOca. 1–2 Monate
Internationale Registrierungca. 2–3 MonateVeröffentlichung im WIPO-Blatt
Übermittlung an die benannten Länderca. 3–4 Monate
Nationale Prüfungsfrist12–18 MonateJe benanntem Land
Schutz bestätigtUnterschiedlichInternationale Registrierung, 10 Jahre, verlängerbar

Wann das Madrider Protokoll die richtige Wahl ist

Der Madrider Weg passt, wenn internationaler Schutz in mehreren Ländern gewünscht ist, die indische Basismarke stabil ist und eine zentrale Portfolioverwaltung Vorteile bringt.

Die maßgebliche Schwelle liegt bei drei oder mehr Ländern. Bei ein oder zwei Ländern erreichen nationale Direktanmeldungen häufig eine vergleichbare Abdeckung zu geringeren Kosten. Ab drei Ländern bringt Madrid Vorteile durch eine einzige Anmeldung, eine gebündelte Gebührenstruktur und einen gemeinsamen Verlängerungsturnus.

Die internationale Registrierung hängt in den ersten fünf Jahren von der indischen Basisanmeldung oder -eintragung ab; darauf wird unten gesondert eingegangen.

Für Länder außerhalb des Systems oder wenn bereits bei der Anmeldung ein länderspezifisch formuliertes Verzeichnis benötigt wird, ist der Madrider Weg nicht geeignet.

So läuft eine Anmeldung nach dem Madrider Protokoll ab

Ein Madrid-Mandat durchläuft die folgenden Stufen.

1

Basismarke.

Vor der Beglaubigung der internationalen Anmeldung durch das indische Markenamt als Ursprungsamt muss eine indische Basisanmeldung oder -eintragung bestehen. Verzeichnis, Anmelderidentität und Inhaberschaft auf internationaler Ebene entsprechen der Basismarke.

2

Einreichung beim Ursprungsamt.

Die internationale Anmeldung wird beim indischen Markenamt eingereicht, das die Übereinstimmung mit der Basismarke prüft, sie beglaubigt und an die WIPO weiterleitet.

3

Formalprüfung durch die WIPO.

Das Internationale Büro prüft die formale Ordnungsmäßigkeit, die Klassifizierung und die Gebührenzahlung. Nach der Freigabe wird die Marke im Internationalen Register eingetragen, im WIPO-Blatt für internationale Marken veröffentlicht und jeder benannten Vertragspartei mitgeteilt.

4

Nationale Prüfung.

Jedes benannte Amt prüft nach eigenem nationalem oder regionalem Recht innerhalb von zwölf oder achtzehn Monaten ab der Mitteilung durch die WIPO; in einigen Ländern gelten für widerspruchsbedingte Schutzverweigerungen längere Fristen, soweit die abgegebene Erklärung dies zulässt. Ergeht keine fristgerechte Schutzverweigerung, gilt der Schutz als gewährt.

5

Umgang mit vorläufigen Schutzverweigerungen.

Ergeht von einem benannten Amt eine vorläufige Schutzverweigerung, erwidert der Inhaber nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Landes — in der Regel über eine örtliche Vertretung.

6

Wirkung und Verlängerung.

In jedem benannten Land ohne Schutzverweigerung wirkt der Schutz bei ursprünglichen Benennungen ab dem Tag der internationalen Registrierung, bei nachträglichen Benennungen ab deren Datum. Die Verlängerung erfolgt alle zehn Jahre über die WIPO für sämtliche benannten Länder.

Abhängigkeit von der Basismarke und zentraler Angriff. Fünf Jahre ab dem Tag der internationalen Registrierung hängt diese von der indischen Basisanmeldung oder -eintragung ab. Wird die Basismarke in diesem Zeitraum zurückgewiesen, zurückgenommen, gelöscht oder erlischt sie, wird die internationale Registrierung in allen benannten Ländern gelöscht. Die Abhängigkeit erfasst auch Verfahren, die innerhalb der Fünfjahresfrist eingeleitet wurden und erst später enden. Nach fünf Jahren wird die Registrierung eigenständig. Kommt es zu einem zentralen Angriff, erlaubt die Umwandlung binnen drei Monaten den Übergang in nationale Anmeldungen unter Wahrung des ursprünglichen Datums der internationalen Registrierung.

Was Intepat in Indien übernimmt

Bei ausgehenden Madrid-Anmeldungen betreut Intepat die internationale Anmeldung durchgängig:

Prüfung der Tragfähigkeit der Basismarke vor der Anmeldung

Stabilität des Verzeichnisses, Richtigkeit der Klassifizierung und Konfliktrisiko nach Section 11

Benennungsstrategie

abgestimmt auf die Zielmärkte, die Prüfungspraxis der benannten Ämter und das Abhängigkeitsrisiko

Angleichung des Verzeichnisses

im Ausgleich zwischen indischer Klassifikationspraxis und der strengeren Prüfung in den USA und der Europäischen Union

Einreichung über das indische Markenamt

als Ursprungsamt, mit Prioritätsanspruch, sofern innerhalb von sechs Monaten nach einer Prioritätsanmeldung nach der Pariser Verbandsübereinkunft eingereicht wird

Kommunikation mit der WIPO

über das Ursprungsamt

Durchsicht vorläufiger Schutzverweigerungen

mit Unterscheidung zwischen formalen Gründen und materiellen Gründen, die eine örtliche Vertretung erfordern

Nachträgliche Benennungen

nach der Registrierung

Abstimmung von Eintragungen und Verlängerungen

über die WIPO

Bei eingehenden Benennungen übernimmt Intepat die Erwiderung im Prüfungsverfahren nach den Sections 9 und 11, die Verteidigung im Widerspruchsverfahren nach Section 21 des Trade Marks Act sowie die Verfahrensführung auf indischer Seite.

Was die WIPO und die Korrespondenzanwälte übernehmen

Das Internationale Büro der WIPO übernimmt die Formalprüfung, die Eintragung in das Internationale Register, die Veröffentlichung, die Kommunikation mit den benannten Ämtern sowie die Verwaltung von Eintragungen und Verlängerungen. Eine sachliche Prüfung gehört nicht zu ihren Aufgaben.

Jedes benannte Amt führt die sachliche Prüfung, das Widerspruchsverfahren und eine etwaige Schutzverweigerung nach eigenem nationalem oder regionalem Recht durch. Ergeht von einem ausländischen benannten Amt eine materielle vorläufige Schutzverweigerung, verlangt die Erwiderung eine Argumentation nach dem dortigen Recht und häufig eine Anhörung. Intepat weist die Korrespondenzanwälte an und tritt nicht selbst vor ausländischen Markenämtern auf.

Für wen das gedacht ist

  • Indische Unternehmen und Start-ups, die mit stabiler Basismarke in drei oder mehr internationale Märkte expandieren.
  • Ausländische IP-Kanzleien, die Anmeldungen ihrer Mandanten über eine indische Basisanmeldung oder -eintragung führen.
  • Ausländische Inhaber internationaler Registrierungen mit Benennung Indiens, die eine Verfahrensführung im Inland benötigen.
  • Markeninhaber, die Madrid gegen nationale Direktanmeldungen abwägen.
  • Inhaber bestehender internationaler Registrierungen, die nachträgliche Benennungen oder eine abgestimmte Verlängerung anstreben.

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Häufige Fragen zum Madrider Protokoll

Was ist das Madrider Protokoll, und worin unterscheidet es sich von einer nationalen Direktanmeldung?

Das Madrider Protokoll ist ein von der WIPO verwaltetes internationales Anmeldesystem nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken von 1989. Eine nationale Direktanmeldung führt zu einer Eintragung in einem einzigen Land. Eine Madrid-Anmeldung ist eine einzige internationale Anmeldung mit Benennung mehrerer Vertragsparteien, die von der WIPO formal und von jedem benannten Amt sachlich geprüft wird. Madrid bringt Vorteile ab drei Ländern; bei ein bis zwei Ländern ist die Direktanmeldung oft effizienter.

Ist für eine Madrid-Anmeldung eine eingetragene indische Marke erforderlich?

Erforderlich ist eine indische Basisanmeldung oder -eintragung — eine bereits erteilte Eintragung ist nicht zwingend. Der Anmelder muss indischer Staatsangehöriger sein, in Indien seinen Wohnsitz haben oder dort über eine tatsächliche gewerbliche Niederlassung verfügen. Befindet sich die indische Anmeldung in einem frühen oder streitigen Stadium, sollte vor der Anmeldung die Stabilität der Basismarke geprüft werden.

Was ist ein zentraler Angriff, und wie wirkt die Abhängigkeitsfrist?

Fünf Jahre ab dem Tag der internationalen Registrierung hängt diese von der indischen Basisanmeldung oder -eintragung ab. Wird die Basismarke zurückgewiesen, zurückgenommen, gelöscht oder erlischt sie — auch durch Verfahren, die innerhalb dieser fünf Jahre eingeleitet wurden —, wird die internationale Registrierung in allen benannten Ländern gelöscht. Nach fünf Jahren wird sie eigenständig. Bei einem zentralen Angriff erlaubt die Umwandlung binnen drei Monaten den Übergang in nationale Anmeldungen unter Wahrung des ursprünglichen Datums der internationalen Registrierung.

Lässt sich das Madrider Protokoll für jedes Land nutzen?

Nein. Es erfasst nur Mitglieder des Madrider Systems. Die WIPO führt derzeit 116 Mitglieder, die 132 Länder abdecken — darunter die USA, die Europäische Union, das Vereinigte Königreich, Japan, China und die Vereinigten Arabischen Emirate. Für Länder außerhalb des Systems sind nationale Direktanmeldungen erforderlich.

Wie werden vorläufige Schutzverweigerungen benannter Ämter behandelt?

Ergeht von einem benannten Amt eine vorläufige Schutzverweigerung, richtet sich die Erwiderung nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Landes und nach der von diesem Amt gesetzten Frist — in der Regel über eine örtliche Vertretung. Intepat prüft die Schutzverweigerung und weist die Korrespondenzanwälte an. Eingehende vorläufige Schutzverweigerungen des indischen Markenamts bearbeitet Intepat selbst nach den Sections 9 und 11 des Trade Marks Act.

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