Recherchen zum Stand der Technik und zur Neuheit

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Patentierbarkeitsrecherche

Bevor Sie sich auf Ausarbeitung und Verfahren festlegen, müssen Sie wissen, ob sich die Anmeldung lohnt, was sich beanspruchen lässt und welche Risiken aus dem Stand der Technik zu behandeln sind. Eine Patentierbarkeitsrecherche — auch Neuheitsrecherche oder Recherche zum Stand der Technik genannt — beantwortet diese Fragen durch die systematische Auswertung des weltweiten Patentbestands. Die Patentanalystinnen und -analysten von Intepat ermitteln den nächstliegenden Stand der Technik, beurteilen Neuheit und erfinderische Tätigkeit und zeigen den verfügbaren Anspruchsumfang auf; gehört Indien zu den Zielländern, prüft die Stellungnahme zusätzlich auf Schutzausschlüsse der indischen Prüfungspraxis. Jeden Bericht prüfen und geben zugelassene indische Patentanwälte frei.

Recherche-Stellungnahme anfragen
Weltweite Recherche zum Stand der Technik
Stellungnahme zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
Aufzeigen des Anspruchsumfangs
Prüfung der Schutzfähigkeit in Indien
Anwaltlich geprüfter Bericht

Was eine Patentierbarkeitsrecherche Ihnen sagt

Zweck einer Patentierbarkeitsrecherche ist nicht, ähnliche Patente aufzulisten. Sie klärt, ob eine verteidigungsfähige Anspruchsposition verfügbar bleibt — und wie diese aussieht. Die Stellungnahme beantwortet vier geschäftliche Fragen:

Lässt sich die Erfindung so beanspruchen, dass sie die Prüfung übersteht?

Die Recherche ermittelt den nächstliegenden Stand der Technik und beurteilt, ob Anspruchsraum bleibt, der den erfinderischen Beitrag erfasst, ohne auf bestehende Offenbarungen zu greifen.

Wie breit können die Ansprüche vernünftigerweise sein?

Ein dichter Stand der Technik engt den Anspruchsumfang ein; ein dünn besetztes Feld eröffnet Spielraum für breitere Ansprüche. Die Recherche zeigt den verfügbaren Anspruchsraum, sodass die Ausarbeitung auf bekanntem Terrain und nicht auf Vermutungen aufsetzt.

Bestehen vor der Ausarbeitung Risiken bei der Schutzfähigkeit?

Gehört Indien zu den Zielländern, sind bestimmte Kategorien von der Patentierung ausgenommen, die anderswo schutzfähig sein können: Software- und KI-Erfindungen, pharmazeutische Derivate sowie Diagnose- und Behandlungsverfahren. Diese Risiken vor der Ausarbeitung zu erkennen, ist effizienter, als sie erst im Prüfungsverfahren zu behandeln.

Sollte der Anmelder anmelden, die Offenbarung ändern oder abwarten?

Die Stellungnahme schließt mit einer praktischen Empfehlung: anmelden, den Umfang auf die abgrenzenden Merkmale beschränken, die Offenbarung umbauen, bis zur weiteren Entwicklung abwarten — oder stattdessen eine Freedom-to-Operate-Analyse beauftragen.

Wann eine Patentierbarkeitsrecherche sinnvoll ist

Eine Patentierbarkeitsrecherche bringt den größten Nutzen, solange ihr Ergebnis die Anmeldung noch prägen kann:

Vor der Ausarbeitung der Beschreibung.

Liegt die Recherche vor der Ausarbeitung vor, lassen sich Ansprüche und Beschreibung um den tatsächlich vorhandenen Stand der Technik herum aufbauen.

Vor größeren Entwicklungsausgaben.

Die Recherche liefert eine belegte Einschätzung zur Patentierbarkeit, bevor Mittel in ein Konzept mit unsicherer Anmeldeaussicht fließen.

Vor öffentlicher Offenbarung, Investorenpräsentation oder Markteinführung.

Ist eine Erfindung erst einmal öffentlich offenbart, ist das Zeitfenster für eine Anmeldung in den meisten Ländern eng.

Vor einer PCT-Anmeldung oder dem Eintritt in die nationale Phase.

Erwägt ein Anmelder eine PCT-Anmeldung, eine nationale Direktanmeldung oder den Eintritt in weitere Länder, klärt die Recherche, ob sich der Aufwand lohnt und wie die Ansprüche für unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe zu positionieren sind.

Nach dem Fund eines möglicherweise neuheitsschädlichen Dokuments.

Hat ein Mandant eine frühere Veröffentlichung gefunden, die sich mit seiner Erfindung zu überschneiden scheint, klärt eine Recherche, ob und wo eine patentfähige Abgrenzung bleibt.

Vorgehen

Die Recherche folgt einem strukturierten fünfstufigen Ablauf, der im Bericht dokumentiert wird.

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Schritt 1: Durchsicht der Offenbarung und Herausarbeiten des Erfindungsgedankens.

Die analysierende Fachkraft prüft die Offenbarung und formuliert den Erfindungsgedanken in Anspruchssprache, bevor die erste Datenbankabfrage läuft. Mehrere Erfindungsgedanken erhalten jeweils einen eigenen Recherchestrang.

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Schritt 2: Recherchestrategie und Klassifikationszuordnung.

Die Strategie entsteht anhand von IPC, CPC und entsprechenden Klassifikationssystemen. Klassifikationsgeführte Recherchen verringern Fehlstellen, die durch abweichende Terminologie zwischen Ämtern und Technologiefeldern entstehen.

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Schritt 3: Weltweite Datenbankrecherche.

Die Recherche erfasst das indische Patentamt, die PCT-Veröffentlichungen der WIPO, Espacenet, den Volltextbestand des USPTO sowie die Bestände von JPO, KIPO und CNIPA, soweit das Technologiefeld es nahelegt. Kommerzielle Plattformen wie Orbit Intelligence, Derwent Innovation und PatSnap ergänzen die frei zugänglichen Bestände. Bei pharmazeutischen, biotechnologischen und chemischen Erfindungen recherchieren wir standardmäßig auch die Nichtpatentliteratur.

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Schritt 4: Relevanzbewertung und Analyse des Stands der Technik.

Die gefundenen Dokumente werden gesichtet, nach Relevanz geordnet und den wesentlichen Merkmalen der Erfindung gegenübergestellt. Der Bericht trennt das Neuheitsrisiko vom Risiko der erfinderischen Tätigkeit: Eine einzelne Entgegenhaltung, die die Erfindung nicht vorwegnimmt, kann in Kombination mit anderen dennoch einen Naheliegenseinwand tragen.

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Schritt 5: Schriftliche Stellungnahme zur Patentierbarkeit.

Die Analyse wird zu einem strukturierten Bericht zusammengeführt: Recherchenumfang, nach Relevanz geordnete Entgegenhaltungen, merkmalsweise Zuordnung und eine schriftliche Bewertung der Patentierbarkeit. Für Anmeldungen mit Ziel Indien prüft die Stellungnahme zusätzlich die nach indischer Praxis ausgeschlossenen Kategorien. Sie schließt mit einer praktischen Empfehlung zur Anmeldung.

Was Sie erhalten

Sie erhalten einen strukturierten schriftlichen Bericht, erstellt von den Patentanalystinnen und -analysten von Intepat und geprüft von zugelassenen indischen Patentanwälten — keine automatisierte Ausgabe.

Umfangsbeschreibung der Recherche. Erfasste Datenbanken und Literaturquellen, Recherchedatum, Klassifikationssymbole, Suchbegriffe und der maßgebliche Prioritätsstichtag.
Liste der Entgegenhaltungen. Sämtliche gefundenen und berücksichtigten Dokumente, nach Relevanz geordnet, jeweils mit Veröffentlichungsnummer, Titel, Anmeldetag und Relevanzbewertung.
Merkmalsweise Zuordnung. Eine tabellarische Gegenüberstellung der wichtigsten Entgegenhaltungen und der Anspruchsmerkmale, mit Bewertung, wo die Neuheit trägt und wo die erfinderische Tätigkeit argumentativ zu begründen ist.
Schriftliche Stellungnahme. Eine Analyse des Stands der Technik mit dem verfügbaren Anspruchsumfang, dem Risiko der Vorwegnahme oder des Naheliegens und — bei Anmeldungen mit Ziel Indien — Hinweisen zur Schutzfähigkeit.
Empfehlung zu Ausarbeitung und Anmeldung. Eine Einschätzung, welche Merkmale die unabhängigen Ansprüche tragen sollten, welche als Rückfallpositionen in abhängige Ansprüche gehören und ob mehrere Erfindungsgedanken eigene Anspruchsstrategien rechtfertigen.

Grenzen des Vorgehens

Eine Patentierbarkeitsrecherche ist ein Instrument zur Entscheidungsvorbereitung. Sie erfasst ausschließlich veröffentlichten Stand der Technik; Anmeldungen innerhalb ihrer 18-monatigen Geheimhaltungsfrist sind nicht recherchierbar.

Die Patentämter führen im Prüfungsverfahren eigene Recherchen durch, können dabei nicht gefundenen Stand der Technik ermitteln, Beanstandungen zur Klarheit erheben und Änderungen verlangen. Die Stellungnahme stützt die Anmeldeentscheidung, bindet aber die Prüfungsbehörde nicht und garantiert keine Erteilung.

Die Recherche klärt nicht, ob ein Erzeugnis oder Verfahren wirtschaftlich genutzt werden kann, ohne wirksame fremde Patente zu verletzen. Das ist eine eigene Frage und erfordert eine Freedom-to-Operate-Recherche. Grenzfälle der Schutzfähigkeit, die eine ausführliche Argumentation erfordern, gehören zum Mandat für die Ausarbeitung, nicht zur Recherche.

Für wen das gedacht ist

Erfinderinnen, Erfinder und Start-ups, die vor der Festlegung auf Verfahrens- und Entwicklungskosten über eine Anmeldung entscheiden.
Forschungsgetriebene Unternehmen, die eine neue Erfindungsmeldung prüfen, bevor sie die Ausarbeitung beauftragen.
Interne Patentabteilungen, die abwägen, ob eine vorläufige Anmeldung überführt, auf weitere Länder erstreckt oder fallen gelassen wird.
Ausländische IP-Kanzleien und Inhouse-Teams, die eine weltweite Recherche zum Stand der Technik benötigen — auf Wunsch mit Prüfung der Schutzfähigkeit in Indien.
Unternehmen und Investoren, die eine IP-Prüfung vor Anmeldung oder Erwerb durchführen.

Geht es um die Frage, ob ein Produkt ohne Verletzung fremder Patente eingeführt werden kann, ist die Freedom-to-Operate-Recherche der richtige Ausgangspunkt.

Ihre Offenbarung besprechen

Wie Intepat arbeitet

Die Recherchen führen Patentanalystinnen und -analysten mit technischem Hintergrund in Software und Elektronik, Maschinenbau und Fertigung, Chemie und Pharmazie sowie Biotechnologie durch. Jeden Bericht prüfen zugelassene indische Patentanwälte, die regelmäßig indische Erteilungsverfahren, Erwiderungen und Anspruchsänderungen betreuen; von ihnen stammt auch die Stellungnahme zur Patentierbarkeit.

Standardberichte liefern wir binnen 7 bis 10 Werktagen nach Eingang einer vollständigen Offenbarung. Erforderlich sind eine kurze technische Beschreibung, etwaiger bekannter Stand der Technik, das Zielland und, soweit vorhanden, Zeichnungen; ein Prototyp wird nicht benötigt. Alle Offenbarungen behandeln wir ab Eingang vertraulich; vor jedem Mandat läuft eine Interessenkollisionsprüfung.

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Häufige Fragen zur Patentierbarkeitsrecherche

Was erfasst eine Patentierbarkeitsrecherche?
Veröffentlichte Patente, Patentanmeldungen und einschlägige Nichtpatentliteratur aus den Beständen der Patentämter und Datenbanken weltweit. Die Recherche beurteilt Neuheit und erfinderische Tätigkeit, indem sie den gefundenen Stand der Technik dem Erfindungsgedanken gegenüberstellt. Ist Indien Zielland, prüft die Stellungnahme zusätzlich die Kategorien, die nach indischer Prüfungspraxis ausgeschlossen sind. Anders als eine reine Stichwortsuche wendet sie eine Analyse auf Anspruchsebene an, um zu klären, ob eine verteidigungsfähige Anspruchsposition bleibt.
Wann sollte ich eine Patentierbarkeitsrecherche beauftragen?
Den größten Nutzen bringt sie vor Beginn der Ausarbeitung, wenn ihr Ergebnis die Anspruchsarchitektur unmittelbar prägen kann. Wertvoll ist sie außerdem vor größeren Entwicklungsausgaben, vor einer öffentlichen Offenbarung oder Investorenpräsentation, die das Anmeldefenster einengen könnte, sowie vor einer Erstreckung über den PCT oder nationale Direktanmeldungen. Eine Recherche nach Fertigstellung der vollständigen Beschreibung kann die Ansprüche kaum noch beeinflussen.
Deckt die Recherche auch Anmeldungen im Ausland ab?
Die zentralen Kriterien der Patentierbarkeit — Neuheit und erfinderische Tätigkeit — sind über die großen Patentsysteme hinweg weitgehend harmonisiert, einschließlich PCT, EPA, USPTO und JPO. Eine Patentierbarkeitsrecherche stützt sich unabhängig vom vorgesehenen Anmeldeland auf denselben weltweiten Stand der Technik; eine Recherche trägt daher Entscheidungen für mehrere Länder. Unterschiedlich sind der jeweils anwendbare Prüfungsmaßstab und — speziell in Indien — die Kategorien, die die indische Praxis ausschließt, andere Systeme aber zulassen können.
Wie sieht der Bericht aus?
Er nennt den Recherchenumfang (Datenbanken, Recherchedatum, Klassifikationssymbole, Suchbegriffe), enthält eine nach Relevanz geordnete Liste der Entgegenhaltungen mit Bewertung, eine merkmalsweise Zuordnung für die wichtigsten Dokumente, eine schriftliche Stellungnahme zur Patentierbarkeit und eine praktische Empfehlung zur Anmeldung. Der Umfang richtet sich nach der Dichte des Stands der Technik. Die Berichte entstehen als strukturierte schriftliche Dokumente von Patentanalystinnen und -analysten und werden von zugelassenen indischen Patentanwälten geprüft — es sind keine automatisierten Zusammenfassungen.
Garantiert eine unbelastete Recherche die Erteilung?
Nein. Eine unbelastete Stellungnahme bedeutet, dass in den durchsuchten Datenbanken zum Recherchedatum kein neuheitsschädlicher Stand der Technik gefunden wurde. Sie bindet das prüfende Amt nicht und sagt den Ausgang der Prüfung nicht voraus. Die Prüfungsbehörde recherchiert selbst und kann Stand der Technik ermitteln, der in der beauftragten Recherche nicht auftauchte, Beanstandungen zur Schutzfähigkeit erheben oder aus formalen Gründen Änderungen verlangen.
Worin unterscheiden sich Patentierbarkeits- und Freedom-to-Operate-Recherche?
Eine Patentierbarkeitsrecherche fragt, ob eine neue Erfindung schutzfähig ist: Sie wertet den weltweiten Stand der Technik zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit aus. Eine Freedom-to-Operate-Recherche fragt, ob ein Erzeugnis oder Verfahren ohne Verletzung fremder Patente vermarktet werden kann: Sie prüft die im Zielland in Kraft stehenden erteilten Patente und stellt deren Ansprüche dem geplanten Produkt gegenüber. Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke und werden in unterschiedlichen Phasen des Produktzyklus beauftragt.

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