Eine Änderung an einer eingetragenen Marke ist nur dann zulässig, wenn sich die Identität der Marke nicht wesentlich ändert.
Die Änderung einer eingetragenen Marke ist gemäß § 59 des Markengesetzes von 1999 und Regel 98 der Markenverordnung von 2017 durch einen eingetragenen Nutzer zulässig. Der Antrag ist über [Website/Dienstleister einfügen] zu stellen. TM-PNach Zahlung der in Anhang 1 festgelegten Gebühren. Gebühren fallen jedoch nicht an, wenn die Änderung aufgrund einer Anordnung einer öffentlichen Behörde oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt.
Der Registerführer kann einen solchen Antrag nach eigenem Ermessen ablehnen. Die Änderung darf nicht so gravierend sein, dass sie die Identität der Marke wesentlich verändert. Solche Änderungen sind nicht zulässig, da sie verschiedene Rechte anderer eingetragener Nutzer verletzen. Sie würden zudem den Zweck der ursprünglichen Markeneintragung untergraben.
Folgende Änderungen sind nicht zulässig:
1. Jede Änderung, die den Charakter der eingetragenen Marke grundlegend verändert. Die Marke als Ganzes darf nicht geändert werden.
2. Jede Änderung der Waren-/Dienstleistungsklasse, unter der die Marke eingetragen ist.
Der Registerführer kann die geänderte Marke zusätzlich veröffentlichen, um mögliche Widersprüche gegen die geänderte Fassung der Marke zu erbitten. Die Veröffentlichung ist gemäß § 59 zwingend erforderlich, sowohl vor als auch nach der Annahme der Änderung. Die Änderungen haben, sofern sie angenommen werden, keinen Einfluss auf die Gültigkeitsdauer der Marke. Die Marke gilt nicht als verlängert.
Handelt es sich bei den Änderungen um eine Adressänderung des Hauptsitzes gemäß § 58 des Gesetzes, muss ein Antrag mittels Formular gestellt werden. TM-P und die Regeln 91, 96 und 97 sind anwendbar.
Vorgehensweise bei der Änderung einer eingetragenen Marke:
Regel 98 sieht vor, dass die Regeln 46-51 auch für Anträge nach Abschnitt 59 gelten. Diese Regeln schreiben folgendes Verfahren vor:
Ein Antrag auf Änderung der eingetragenen Marke kann vom eingetragenen Markeninhaber auf Formular TM-P gestellt werden. Dem Antrag sind fünf gut lesbare Kopien der Marke in der geänderten Form beizufügen. Das Markenamt veröffentlicht den Antrag zusammen mit der geänderten Marke innerhalb eines Monats allen eingetragenen Nutzern.
Ein Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markenanmeldung eingehen. Der Widerspruch gegen die Änderung einer Markenanmeldung kann mit dem Formular TM-O eingelegt werden. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens führt der Registerführer eine Anhörung für beide Parteien durch und entscheidet über die Zulassung der Änderung.
Abschluss:
Änderungen an einer eingetragenen Marke sind zulässig. Das Verfahren ähnelt dem einer Neuanmeldung. Grund dafür sind die möglichen Auswirkungen auf andere eingetragene Markeninhaber, deren Rechte durch die geänderte Marke verletzt werden könnten. Daher ist es erforderlich, die Änderungen bekannt zu geben und allen eingetragenen Markeninhabern zusammen mit dem Antrag eine Kopie der Änderungsmitteilung zukommen zu lassen.
Wie kann Intepat helfen?
Das Verfahren zur Änderung nach der Registrierung ist aufgrund seiner weitreichenden Folgen streng geregelt. Es empfiehlt sich, solch komplexe Vorgänge Fachleuten zu überlassen. Das juristische und technische Team von Intepat verfügt über umfassende Erfahrung und Kompetenz in der Bearbeitung solcher Fälle. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an [Kontaktinformationen einfügen]. Kontaktieren Sie unsDie


